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Urteil zu Überziehungszinsen bei Konto

Der VKI klagte - im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark - die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG vorrangig wegen der Zinsen des Girokontos. Das OLG Graz befand die Regelungen dazu als intransparent und daher gesetzwidrig.

Das OLG Graz beurteilte folgende beiden Klauseln als gesetzwidrig:

1: Nomineller Jahreszinssatz mit kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit /
Nomineller Jahreszinssatz ohne kurzfristige Überziehungsmöglichkeit p.a. 11,750 %

Laut OLG Graz handelt es sich hierbei in Wahrheit um zwei verschiedene Klauseln. Für die Qualifikation einer Klausel als "eigenständig" iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgebend.

Zur Klausel 1a:  nomineller Jahreszinssatz mit kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit p.a. 11,75 %:
Die Klausel 1a betrifft jenen Fall, in welchem dem Verbraucher ein kurzfristiger Überziehungsrahmen iSd § 18 Abs 1 VKrG gewährt wird. Die Überziehungszinsen sind eine Hauptleistungspflicht, sodass die Klausel 1a einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist.

Hingegen bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG: Das Verbraucherkreditgesetz differenziert in seinen §§ 18 und 23 leg cit ausdrücklich zwischen den Begriffen Überziehung und Überschreitung. Eine solche Differenzierung nimmt die Klausel aber gerade nicht vor. Für den durchschnittlichen Verbraucher bleibt daher (insb) im Falle einer Überschreitung bei eingeräumter Überziehungsmöglichkeit unverständlich, von welchem Betrag (vom Überziehungs- und/oder Überschreitungsbetrag) der Prozentsatz von 11,75 % zu errechnen ist. Auch bleibt er gänzlich im Unklaren darüber, ob die Zinsen von 11,75 % nur bei einer Überziehung oder auch bei einer Überschreitung fällig sind. Die Klausel 1a verschleiert damit die tatsächliche Höhe der Zinsen und die wahre Rechtslage, weshalb sie gegen die aus dem Transparenzgebot erfließenden Einzelgebote der Verständlichkeit und der Vollständigkeit verstößt.

Darüberhinaus nimmt die Klausel 1a Bezug auf den Gesetzesbegriff "kurzfristige Überziehungsmöglichkeit", ohne diesen näher zu erläutern und verstößt damit ebenfalls gegen das Transparenzgebot: § 18 VKrG unterscheidet in seinen Absätzen 2 und 3 zwischen "kurzfristigen" und "sonstigen" Überziehungsmöglichkeiten. Eine kurzfristige Überziehungsmöglichkeit liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn der aufgrund der Überziehungsmöglichkeit gewährte Kredit entweder nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist. Sonstige Überziehungsmöglichkeiten sind alle Überziehungsmöglichkeiten, die nicht unter § 18 Abs 2 VKrG fallen und keinen Ausnahmetatbestand des § 4 VKrG erfüllen. Die Unterscheidung ist insofern von erheblicher Bedeutung, als daran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen.

Zwar erfordert das Transparenzgebot in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen. Der bloße - hier nicht einmal vorgenommene - Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in AGB "wenig Sinn macht", sondern vielmehr zu erwarten ist, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollen (1 Ob 105/14v).

Die Klausel 1a gibt nicht wieder, wann eine "kurzfristige" Überziehungsmöglichkeit überhaupt vorliegt. Dem Verbraucher ist es daher unverständlich, wann Überziehungs-/Überschreitungszinsen überhaupt anfallen können. Zudem wird er im Unklaren darüber gelassen, ob, und wenn ja in welcher Höhe, Zinsen bei anderen Überziehungsmöglichkeiten anfallen.

Auf die Höhe der Zinsen und die vom VKI geltend gemachten Rechtsgründe (Wucher,  laesio enormis) ging das OLG Graz nicht mehr ein.

Zur Klausel 1b: Nomineller Jahreszinssatz ohne kurzfristige Überziehungsmöglichkeit p.a. 11,750 %
Die Klausel 1b normiert jenen Fall, in welchem dem Verbraucher kein Überziehungsrahmen gewährt wurde. Bei dennoch erfolgter Überschreitung (§ 23 VKrG) des aktuellen Kontostandes hat er 11,75 % an Überschreitungszinsen vom Überschreitungsbetrag als Entgelt zu leisten. Die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB ist auch hier nicht anzuwenden.

Für den durchschnittlichen Verbraucher ist nicht erkennbar sei, auf welchen Betrag ein Zinssatz überhaupt zur Anwendung gelangen soll, wenn ihm gar keine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Der durchschnittliche Verbraucher ist sich nicht dessen bewusst, dass ein Konto ohne Überziehungsrahmen überhaupt überschritten werden kann. Die Klausel lässt diesen Umstand völlig außer Betracht.

Es geht nämlich - entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 24 VKrG - gerade nicht daraus hervor, wann ein Girokonto (ohne Überziehungsmöglichkeit) überhaupt überschritten werden kann.  Darüberhinaus nimmt auch die Klausel Bezug auf den Gesetzesbegriff "kurzfristige Überziehungsmöglichkeit", ohne diesen näher zu erläutern.  Die Klausel verstößt damit gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

2: zzgl. Verzugszinsen bei Überschreitung p.a. 5,000 %
Die Klausel 2 ist schon deshalb als unzulässig zu qualifizieren, weil sie ihrerseits auf unzulässige Klauseln, nämlich auf die Klauseln 1a und 1b, verweist bzw auf diesen aufbaut.

Ob die Vereinbarung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % für sich genommen als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB oder als intransparent gem  § 6 Abs 3 KSchG zu werten ist, musste daher laut OLG Graz nicht abschließend beantwortet werden.

Bereits nach der 1.Instanz - mangels Rechtmittels - rechtskräftig wurden folgende Klauseln:

Diese Klausel ist gesetzwidrig:
"5:  1. Mahnung/Zahlungserinnerung EUR 15,00
2. Mahnung EUR 30,00
3. Mahnung EUR 60,00
."

Diese Klauseln wurden von der 1.Instanz als gesetzeskonform eingestuft:
"3: Entgelt für die Einräumung einer ausnutzbaren (kurzfristigen)
Überziehungsmöglichkeit
je Anlassfall mind. EUR 45,00
- bei privaten Girokonten
- bei Gehalts- und Pensionskonten EUR 18,00
"

"4: Provision von eingeräumter ausnutzbarer Überziehungsmöglichkeit p.a. 0,500 %"

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Graz 13.12.2016, 4 R 176/16h

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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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