Die beklagte Bank argumentierte bei einigen der eingeklagten Klauseln, dass diese jeweils aus mehreren selbständigen Klauseln bestünden, die folglich getrennt von einander auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen seien. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht.
Alle eingeklagten Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft.
Dabei ging es zB um unzulässige Tatsachenbestätigungen (Der Kreditnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben), eine rechtswidrige Erklärungsfiktion (künftige Änderung der Entgelte werden bekanntgegeben; die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht) oder um eine einseitige Entgeltänderung (derzeitige Kontoführungsgebühr laut Schalteraushang).
OGH 22.12.2016, 6 Ob 242/15d
Klagsvertreter: Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien