Die Elumbus GmbH ist in Deutschland ansässig. Aufgrund einer Rechtswahl kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Es ergingen mehrere Teilurteile dazu.
OGH 23.11.2016, 1 Ob 191/16v:
Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG (Haftungsbeschränkung)
"Elumbus ist nicht zur Prüfung der Angaben der Reiseveranstalter bzw. sonstigen Anbieter verpflichtet und haftet gegenüber einem Teilnehmer/Reisenden nicht für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von dessen möglichen Vertragspartnern gemachten Angaben." (K 2) "Elumbus wird dem Buchenden nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet aber weder für die Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben." (K 3) Die Klauseln täuschen schon darüber hinweg, dass die Bekagte selbst eigene Beratungspflichten über den vermittelten Vertrag treffen. Auch wenn sich der Reisevermittler lediglich dazu verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sog Fremdleistungen) erbringen, zu besorgen und er bezogen auf den Reiseveranstaltungsvertrag als Gehilfe des Reiseveranstalters anzusehen ist, treffen ihn darüber hinaus auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag. Ein Reisebüro haftet etwa für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet.
"Im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflicht erteilen wir Ihnen zu diesen Fragen [Anm: Visa, Zoll, Pass, etc] auf Anfrage gewissenhaft Auskunft, können jedoch keine Gewähr dafür übernehmen." (K 9) § 3 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl II 401/1998 - IVO) enthält vorvertragliche Informationspflichten zum Schutz des Verbrauchers. Gewerbetreibende, die bei Pauschalreisen Buchungen entgegennehmen, sind ua verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zB über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird, zu informieren, wenn diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben.
"Elumbus Reisen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden." (K 10) Gehaftet wird richtigerweise nicht bloß für die subjektiv vorhersehbaren, sondern auch für die (nur) objektiv vorhersehbaren Schäden, ist doch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war (Adäquanzzusammenhang [= objektive Vorhersehbarkeit]). Ganz grundsätzlich geht es vorrangig nicht um die Typizität oder Vorhersehbarkeit des Schadens, sondern um jene des Kausalverlaufs, also der logischen Verknüpfung zwischen einem menschlichen Verhalten und einem Schaden. Die Klausel zielt darauf ab, den Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten zu erweitern, lässt sie doch den Schluss zu, diese hafte nur für die für sie subjektiv vorhersehbaren Schäden.
"Die Haftung von Elumbus ist bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Einzelfall beschränkt auf den Höchstbetrag für die gebuchte Leistung, aus welcher der Anspruch resultiert." (K 11) Die Klausel beschränkt die Haftung für Personenschäden in unzulässiger Weise.
Weitere Klauseln
"Elumbus behält sich vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei Kreditkartenzahlung oder Lastschrift Retouren an sie weiter zu berechnen." (K 8) Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Ausübung dieses Rechtes steht im Belieben der Beklagten; eine Zahlungspflicht des Verbrauchers ist auch dann impliziert, wenn ihn am Misslingen einer Zahlung kein Verschulden trifft.
"Höhere Gewalt, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen von Elumbus hindert, entbindet Elumbus bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung." (K 13) Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG: Die Klausel suggeriert, nur die Bekl werde von ihrer Leistungspflicht frei und lässt die Kunden über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren.
OGH 23.11.2016, 1 Ob 192/16s:
Mangels materiell eigenständigen Regelungsbereichs sind die Klauseln 14 ("Bitte tätigen sie eine Überweisung über den Zahlbetrag auf das angegebene Konto und senden Sie uns einen Beleg ihrer Überweisung [ggf abweichend vom oben genannten Datum] bis zum [ein bestimmtes Datum] 18.00 Uhr per E-Mail oder Fax zu.") und 15 ("Wir bitten um Verständnis, dass der Tarif der Airline teurer werden kann, wenn das Geld nicht fristgerecht bei uns eingeht und sie sich nicht mit uns in Verbindung setzen. In diesem Fall müssen Sie die Preisdifferenz zahlen.") gemeinsam zu beurteilen.
Die (überraschende) erstmalige Information über die (einseitige) Sanktion der Entgelterhöhung (jedenfalls des vermittelten Vertrags) verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
"Sollten Sie vom Flug zurücktreten wollen, müssen wir Ihnen leider zur Deckung der uns entstandenen Kosten Stornogebühren in Rechnung stellen." (K 16) ist intransparent. Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können.
OGH 23.11.2016, 1 Ob 191/16v
OGH 23.11.2016, 1 Ob 192/16s
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Anmerkung:
Es ergingen mehrere Teilurteile in diesem Verfahren. Zum Überblick hier die Geschäftszahlen, auch der Unterinstanzen:
HG Wien 06.11.2015, 11 Cg 32/14i-19 - OLG Wien 21.6.2016, 4 R 5/16h-28, OGH 23.11.2016, 1 Ob 191/16v
HG Wien 12.05.2016, 11 Cg 32/14i-24 - OLG Wien OLG Wien 27.07.2016, 4 R 82/16g-29, OGH 23.11.2016, 1 Ob 192/16s
HG Wien 13.06.2014, 11 Cg 32/14i-9 - OLG Wien 15.01.2015, 4 R 189/14i-13, OGH 1 Ob 67/15g