Zum Inhalt

Unzulässige AGB bei Airberlin Holidays

Der Verein für Konsumenteninformation hat - im Auftrag des Sozialministeriums - den Reisevermittler Airberlin Holidays GmbH wegen unzulässiger Vertragsbestimmungen geklagt.

Das Handelsgericht Wien erklärte einen Teil der inkriminierten Klauseln für  rechtswidrig. Sowohl Reisevermittler als auch VKI gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien folgte der Ansicht des VKI: Auch jene Klauseln, die nach Ansicht des Erstgerichts "bloß Hinweis- und Aufklärungscharakter" hätten, seien in Wahrheit - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - von regelnder und nicht nur informativer Natur. In Abänderung der Entscheidung des HG Wien erklärte das Berufungsgericht daher sämtliche inkriminierte Klauseln für unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 19.01.2017). 

HG Wien 11.08.2016, 43 Cg 6/16d
OLG Wien 29.11.2016, 5 R 164/16y

Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang