Das Handelsgericht Wien erklärte einen Teil der inkriminierten Klauseln für rechtswidrig. Sowohl Reisevermittler als auch VKI gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien folgte der Ansicht des VKI: Auch jene Klauseln, die nach Ansicht des Erstgerichts "bloß Hinweis- und Aufklärungscharakter" hätten, seien in Wahrheit - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - von regelnder und nicht nur informativer Natur. In Abänderung der Entscheidung des HG Wien erklärte das Berufungsgericht daher sämtliche inkriminierte Klauseln für unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 19.01.2017).
HG Wien 11.08.2016, 43 Cg 6/16d
OLG Wien 29.11.2016, 5 R 164/16y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien