Zum Inhalt

VKI klagt Schweizer Reiseveranstalter holidays.ch AG wegen unzulässiger AGB

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - den Schweizer Reiseveranstalter holidays.ch AG wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsbedingungen geklagt. Das HG Wien teilt die Rechtsauffassung des VKI und erklärte die inkriminierten Klauseln für unzulässig.

Mit dem Hinweis, dass weder das österreichische Recht anwendbar sei, noch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben wäre, verweigerte das Schweizer Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der VKI brachte daher Klage ein. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in erster Instanz Recht:

Dass die Klauseln potentiell in Verträgen mit österreichischen Verbrauchern (auch solchen mit Wohnsitz in Wien) verwendet werden können, sei für die Begründung der sogenannten "internationalen Zuständigkeit" des HG Wien ausreichend.

Zur Frage des anwendbaren materiellen Rechts führte das Gericht aus, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden (dazu wird auf den Wohnsitz der VerbraucherInnen abgestellt) und auf das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichte, sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle.  Zwar wäre eine Rechtswahl grundsätzlich möglich, sie dürfe aber nicht dazu führen, dass KonsumentInnen der Schutz ihrer Heimatrechtsordnung genommen werde.

Die Klauseln waren daher anhand österreichischen Rechts zu prüfen. Da sie inhaltlich insbesondere gegen diverse Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen, sind sie unzulässig. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 16.12.2016, 19 Cg 26/16v
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang