Mit dem Hinweis, dass weder das österreichische Recht anwendbar sei, noch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben wäre, verweigerte das Schweizer Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der VKI brachte daher Klage ein. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in erster Instanz Recht:
Dass die Klauseln potentiell in Verträgen mit österreichischen Verbrauchern (auch solchen mit Wohnsitz in Wien) verwendet werden können, sei für die Begründung der sogenannten "internationalen Zuständigkeit" des HG Wien ausreichend.
Zur Frage des anwendbaren materiellen Rechts führte das Gericht aus, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden (dazu wird auf den Wohnsitz der VerbraucherInnen abgestellt) und auf das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichte, sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Zwar wäre eine Rechtswahl grundsätzlich möglich, sie dürfe aber nicht dazu führen, dass KonsumentInnen der Schutz ihrer Heimatrechtsordnung genommen werde.
Die Klauseln waren daher anhand österreichischen Rechts zu prüfen. Da sie inhaltlich insbesondere gegen diverse Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen, sind sie unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 16.12.2016, 19 Cg 26/16v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien