Zum Inhalt

OLG Wien bestätigt Urteil gegen Parship

Mit der von Parship versandten Erinnerungs-Mail dürfen keine automatischen Vertragsverlängerungen vorgesehen werden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen Parship (nun: PE Digital GmbH), da das Unternehmen KundInnen vor Ablauf der Kündigungsfrist lediglich ein nichtssagendes E-Mail mit einem Link zusendet, um auf die bevorstehende automatische Vertragsverlängerung hinzuweisen. Erst durch Öffnen des Links, der zur Parship-Homepage führt, woraufhin sich KundInnen zunächst in ihr Benutzerprofil einloggen und den Profilbereich "Meine Daten und Einstellungen" aufrufen müssen, erscheint die Information, dass die Kündigungsfrist ende, und KundInnen, die keine automatische Vertragsverlängerung wünschen, jetzt handeln müssen, um eine solche zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Wien hat nun bestätigt, was bereits das Handelsgerichts Wien erkannt hat: Das versandte Erinnerung-E-Mail, mit dem KundInnen lediglich ein Link bereit gestellt wird, ohne selbst auf den bevorstehenden Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen und in diesem Sinne vor der automatischen Vertragsverlängerung zu warnen, ist nicht ausreichend.

Es ist dem Betreiber von Parship daher ab sofort verboten, Vertragsverlängerungen auf diese Weise vorzunehmen.

Betroffene, die das Erinnerungs-E-Mail erhalten und den Ablauf der Kündigungsfrist übersehen haben, können die  Rückerstattung des verrechneten Entgelts verlangen, wenn sie die Dienste von Parship nach der Vertragsverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen haben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 21.03.2017).

OLG Wien 25.02.2017, 129 R 3/17k
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang