Der OGH differenziert bzgl der Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen dahingehend, ob der Kunde damit rechnen muss, dass der Berater von eine dritten Stelle eine Vergütung erhält:
- Wenn die Beratung für den Kunden unentgeltlich erfolgt, muss der Kunde damit rechnen, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder von dessen Vertriebspartner erhält. Denn dann liegt auch für den Kunden auf der Hand, dass eben der Emittent oder dessen Vertriebspartner den Berater entlohnt.
- Wenn aber der Kunde selbst Entgelt für die Beratung und Vermittlung der Anlage leistet, muss er nicht annehmen, dass der Wertpapierdienstleister bei Auswahl bestimmter Produkte zusätzlich Vergütungen von anderer Seite erhält und dadurch die Gefahr entsteht, dass der Dienstleister nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig wird.
OGH 27.4.2017, 2 Ob 99/16x
Klagsvertreter: Rechtsanwälte Leitner & Partner