Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006).
Im Verfahren ging es um die Frage, ob bereits in der Klausel, die als Grundlage für eine Erklärungsfiktion dient, eine besondere Hinweispflicht enthalten sein muss, dh ob bereits die Klausel die Verpflichtung des Unternehmers beinhalten muss, den Verbraucher zu Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Dies wurde vom OGH bejaht, die gegenständliche Klausel, die diese Verpflichtung nicht enthielt, daher als gesetzwidrig eingestuft.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
OGH 14.6.2017, 7 Ob 52/17y