Die klagende Versicherungsnehmerin hatte die Versicherung für ihre 90 m² Wohnung abgeschlossen. Sie übersiedelte in der Folge in eine Wohnung mit 116 m², setzte aber die Beklagte von ihrem Umzug nicht in Kenntnis.
In den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung der beklagten Versicherung war eine Klausel, wonach die Versicherung bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich während des Umzuges dann in den neuen Wohnräumen gilt, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.
Die Gerichte bestätigten nach dieser Klausel den Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin dem Grunde nach.
OGH 5.7.2017, 7 Ob 1/17y