Die Konsumentin war auf der Suche nach einem widerstandsfähigen Outdoor-Smartphone. Persönlich wichtig war ihr, dass dieses "auch Stürze aushält", da ihr schon mehrfach Mobiltelefone zu Boden gefallen sind. Sie suchte selbst im Internet und stieß auf ein bestimmtes S*-Handy. Das Handy wurde vom Hersteller ua mit dem Hinweis "Erweist sich als zuverlässiger Begleiter für moderne Abenteurer, die nicht auf die Qualitäten eines leistungsfähigen Mobilgerätes verzichten möchten" öffentlich beworben. Weiters wurde dabei (ua) schriftlich betont: "Harte Schale schützt starken Kern. Kleine Stürze, Schmutz oder Wasser können diesem Smartphone gar nichts anhaben". Hinsichtlich der gegebenen Zertifizierung wurde zB Nachstehendes betont: Insbesondere die Zertifikate IP67 und MIL-SDD 810G, mit denen das robuste Outdoor-Smartphone S* ausgezeichnet wurde, zeugen davon, dass es "staubdicht ist und selbst kurzweilige Tauchgänge unbeschadet übersteht ("Zertifikat IP67") sowie extreme Temperaturen, hohen Luftdruck, intensive Sonneneinstrahlung, Feuchtigkeit, Schmutz und sogar einen Sturz aus 1,2 Metern Höhe mühelos standhält ("Zertifikat MIL-SDD 810G").
Vor endgültigem Erwerb fragte die Verbraucherin einen anwesenden Verkäufer nochmals ausdrücklich, ob es sich bei dem - ihm dabei von ihr gezeigten - S*-Mobiltelefon um jenes ***-Handy handelt, das "auch bei diversen Stürzen nicht so leicht zu Bruch geht". Daraufhin wurde ihr mit dem Hinweis: "Ja, das ist ein Outdoor-Handy, das ist das ***" geantwortet. Ein detaillierteres Gespräch über die konkrete Sturzresistenz dieses Mobiltelefones hat nicht stattgefunden. Die Konsumentin kaufte das Handy am 1.12.2015.
Anfang April 2016 kam es dann allerdings trotzdem zur klagsgegenständlichen Beschädigung. Die Konsumentin hatte das Mobiltelefon in der linken - schräg geschnittenen - Tasche ihrer Hose eingesteckt gehabt und war gerade dabei, aus ihrem Wagen auszusteigen, als ihr das Mobiltelefon - bevor sie noch zur Gänze aufrecht gestanden ist! - aus dem Hosensack gefallen (aus weniger als 1,2 Meter) und am Asphaltbelag der Straße aufgeprallt ist. Beim Aufheben des Mobiltelefons musste sie sofort feststelle, dass die Bildschirmverglasung zerbrochen war.
Die beklagte Partei teilte der Konsumentin mit, dass kein Garantieanspruch bestünde und ihr wurde mittels "unverbindlichem Kostenvoranschlag" Reparaturkosten iHv EUR 135,00 in Aussicht gestellt. Die beklagte Verkäuferin erklärte vorprozessual, dass sie "keine Garantieverpflichtung" träfe - eine explizite Ablehnung einer "gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung" ist hingegen interessanterweise nie erfolgt(!).
Das Zerbrechen des Bildschirmes eines käuflich erworbenen Mobiltelefons ist erwiesenermaßen innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Produktübergabe eingetreten ist. Es greift daher die gesetzliche Vermutung des § 924 2. Satz ABGB, derzufolge a priori anzunehmen ist, dass der in concreto aufgetretene Mangel bzw. der dafür ursächliche Grundzustand des Produktes bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden waren.
Die beklagte Verkäuferin trifft daher die Beweislast, dass das gegenständliche Mobiltelefon im Übergabezeitpunkt dennoch völlig fehler- und mangelfrei war. Gerade dieser Beweis kann auf Basis der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens - insbesondere der von der Klägerin bewiesenen schriftlichen Zusicherung der mit der Zertifizierung MIL-SDD 810G ausdrücklich verbundenen Fähigkeit, auch "Stürzen aus einer Höhe von 1,2 Metern mühelos standzuhalten" - aber keinesfalls als erbracht angesehen werden.
Im Gegenteil: Diese Sturzresistenz konnte im Lichte der Zertifizierung von einem verständigen Konsumenten jedenfalls erwartet und im Sinne der expliziten "Outdoorqualifizierung" zumindest als konkludent vereinbart angesehen werden.
Es ist - obwohl gewährleistungsrechtlich gar nicht verlangt! - sogar als von der klagenden Partei bewiesen anzusehen, dass eben genau diese ausdrücklich beworbene und zugesicherte bzw (zumindest) als konkludent vereinbart anzusehende Eigenschaft offensichtlich nicht gegeben war bzw ist, wobei dies im Sinne der gesetzgeberischen Fiktion schon für den Erwerbszeitpunkt als gegeben anzunehmen ist.
Die Klägerin erhielt daher den Neupreis (EUR 199,--) abzüglich von EUR 29,-- für die Nutzung zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, Kanzlei Brauneis Klauser Prändl, Rechtsanwälte GmbH in Wien
BG Klagenfurt 31.10.2017, 23 C 37/17g