Das HG Wien beurteilte eine Klausel als gesetzwidrig, die der Bank das Recht einräumte, aus Sicherheitsgründen einseitig das Transaktionslimit herab zu setzen. Außerdem wurden Klauseln hinsichtlich Sperrmöglichkeiten, oder Anzeigepflichten als unzulässig beurteilt.
Weiters wurde die Rechtswidrigkeit von Entgelteinführungsklauseln, sowie betreffend einer Obliegenheit zur Prüfung der Kontoauszüge oder auch die Unzulässigkeit einer verpflichtenden regelmäßige Änderung der PIN festgestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 14.12.2017)
OLG Wien 20.11.2017, 1 R 101/17f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien