Zum Inhalt

EuGH: Keine Facebook-Sammelklage in Österreich

Nach der heute ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Max Schrems vs Facebook kann ein Verbraucher Ansprüche von anderen Verbrauchern, die ihm zur Durchsetzung abgetreten wurden, nicht gebündelt vor den Gerichten seines Heimatstaats geltend machen. Damit scheidet eine kollektive Rechtsdurchsetzung wegen Datenschutzverletzungen gegen Facebook in Österreich nach geltendem Recht aus (keine Facebook-Sammelklage).

Im Ausgangsfall hatte sich Max Schrems (österreichischer Datenschutzaktivist und Gründer von noyb) von einer Vielzahl anderer Facebook-Nutzer aus Österreich, Indien und Deutschland Ansprüche gegen Facebook Ireland (Limited mit Sitz in Irland) abtreten lassen und das soziale Netzwerk wegen Verletzungen der Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz vor österreichischen Gerichten gesammelt geklagt.

Die dahinter liegende Konstruktion entspricht jener der sog "Sammelklage österreichischen Rechts". Diese haben insbesondere der VKI und die BAK in der Vergangenheit bereits erfolgreich angewendet, um in Massenschadensfällen eine Rechtsdurchsetzung auch für jene geschädigten KonsumentInnen zu ermöglichen, die sich eine Klage nicht leisten können. Die Sammelklagskonstruktion versagt nach derzeitigem Recht allerdings in grenzüberschreitenden Fällen, wenn ein Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat. Diesfalls führt - laut Judikatur des EuGH zu unternehmerischen Klägern - die dafür notwendige Abtretung der Ansprüche an den Verband zum Inkasso, der diese dann gebündelt im eigenen Namen im Wege der objektiven Klagenhäufung (§ 227 ZPO) einklagt, dazu, dass der sog Verbrauchergerichtsstand im Inland verloren geht. Der Unternehmer müsste daher idR im Ausland verklagt werden.

Der EuGH ist nun den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt und hat diese Judikatur auch auf eine Sammelklage durch einen Verbraucher ausgedehnt:

So kann Schrems den "Verbrauchergerichtsstand" an seinem österreichischen Wohnort in Anspruch nehmen. Seine Verbrauchereigenschaft gehe nicht dadurch verloren, dass er sich auch beruflich mit dem Datenschutz bei Facebook beschäftigt und hierzu Vorträge hält und Bücher publiziert. Den Verbrauchergerichtsstand könnten Verbraucher aber nur persönlich nutzen. Ansprüche anderer Facebook-Nutzer könne Schrems daher nicht geltend machen. Max Schrems kann demnach zwar seine eigenen Ansprüche gegen Facebook bei seinen Heimatgerichten in Österreich einklagen. Eine gesammelte Geltendmachung auch von Ansprüchen anderer Verbraucher aus identer Rechtsverletzung scheidet in Österreich allerdings nach geltendem Recht aus.

Rechtssache C-498/16, Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited

Anmerkung:  Der VKI fordert seit langem im Interesse der KonsumentInnen die Gruppenklage umzusetzen, weil es in Österreich kein ausreichendes Massenverfahren in der Zivilprozessordnung gibt, Ansprüche von manchmal Tausenden Geschädigten zu bündeln und prozessökonomisch abzuarbeiten. So weist die Sammelklage österreichischer Prägung wesentliche Defizite auf, die eine effektive Rechtsdurchsetzung unnötig erschweren; in grenzüberschreitenden Fällen versagt das Konstrukt völlig.

Weitere Infos dazu: AK und VKI fordern: Höchste Zeit für Gruppenklagen!

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang