Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die BKS Bank geführt und zwar wegen der sogenannten Liquiditätspufferkosten.
Der OGH entschied im Jänner 2018 (4 Ob 147/17x), dass die Klausel zu den Liquiditätspufferkosten unzulässig ist.
Die Bank hat daher den Kreditkontostand richtig zu stellen. Weiters dürfen bei den betroffenen Verträgen diese Liquiditätspufferkosten in der Zukunft nicht mehr verrechnet werden.
Die Bank hat vom Gericht eine 4-Monats-Frist erhalten, dh beim ersten Kontoabschluss ab Mitte Juni hat die BKS Bank dies umzusetzen.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum des Vereins für Konsumenteninformation.