Eine von der Eigentümerin einer Liegenschaft beauftragte Immobilienmaklerin wurde nach Inseraten von den beklagten Verbrauchern um Übersendung eines Exposés der Liegenschaft ersucht. Dieses per Email übermittelte Exposé enthielt unmittelbar unter der Angabe des Kaufpreises einen Passus über die Kaufnebenkosten in kleinerer Schrift (Größe 8 oder 9 pt), ua: "... 3 % zzgl. 20 % USt. Vermittlungsprovision (Höchstbetrag)".
Laut OGH verstößt im konkreten Fall die Schriftgröße nicht gegen das Transparentgebot: Abgesehen davon, dass die Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt geschrieben ist, findet sie sich auf dem einseitigen Exposé auch nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, sondern unmittelbar unterhalb des Kaufpreises. Die Kaufnebenkosten sind zwar tatsächlich in kleinerer Schrift abgedruckt als der sonstige Text und das Druckbild ist leicht verschwommen, die Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher aber keine besondere Anstrengung.
OGH 28.2.2018, 6 Ob 203/17x
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