Eine Klausel eines Flüssiggasunternehmen, nach der die Kosten der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen des Bestandgegenstandes vom Bestandnehmer zu tragen sind, ist nicht gröblich benachteiligend.
Diese Kosten sind nicht gleichzusetzen mit Kosten Instandhaltungskosten.
OGH 20.2.2018, 10 Ob 69/17w