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AGB der DC Bank AG unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die DC Bank AG, wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, welche alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilte.

Unzulässig wurden Preisänderungsklauseln beurteilt. Ebenso wurde eine  Verzugszinsenregelung und Mahnspesenregelung als gesetzwidrig beurteilt. Auch die in den AGB enthaltene Regelung hinsichtlich der Papierrechnungsentgelte war unzulässig.

OGH 25.04.2018, 9 Ob 11/18k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


Musterbriefe:

Der VKI stellt Musterbriefe zur Verfügung und zwar

1. zur  Rückforderung von unzulässig verrechneten Gebühren für die postalische Zustellung der Kontoauszüge:

Achtung:  Ein Rückforderungsanspruch ist nur dann denkbar, wenn die postalische Zusendung der Kontoauszüge vereinbart wurde.

Wurde bereits im Vertrag die postalische Zustellung vereinbart, hat der Zahlungsdienstleister einmal im Monat den Auszug kostenlos zu übermitteln. Verlangt der Kunde in einem Monat etwa ein Rechnungsdoppel, so ist dies nicht von dieser Regelung umfasst.

2. Zur Rückforderung von Verzugszinsen

Achtung: Bitte kontrollieren Sie, ob Sie diese Klausel in Ihrem Vertrag/AGB haben: "19.3.1. Wir haben gemäß Punkt 51 Anspruch auf Verzugszinsen. 51. Entgelte: [...] Verzugszinsen gemäß Punkt 19.3.1: 15 % p.a.“ "19.3.1. Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt des Kontoauszuges für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem vorangegangenen Kontoauszug beginnt und mit dem Tag des nachfolgenden Kontoauszuges endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet."

3. Zur Rückforderung der Mahnspesen:

Achtung: Bitte kontrollieren Sie, ob Sie diese Klauseln in Ihrem Vertrag/AGB haben: "19.3.4. Wir haben im Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 51 pro Schreiben an Sie sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Rechtsverfolgung notwendig sind. Die zulässige Höhe der Inkassospesen ergibt sich aus den Höchstsätzen gemäß Verordnung BGBl 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung."
in Kombination mit der Klausel:
"Wir haben gemäß Punkt 51 Anspruch auf Verzugszinsen. 51. Entgelte: [...] Verzugszinsen gemäß Punkt 19.3.1: 15 % p.a."

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