Klausel 1:
3. 3.2.4. (2) Die Postbox ist ein elektronischer Briefkasten, in den Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts eingehen. Die Postbox ist über das Online-Banking und das Mobile-Banking/die Banking App abrufbar. Sämtliche Konto- und Depotinformationen sowie den Kunden betreffende Mitteilungen werden vom Kreditinstitut in elektronischer Form in die vom Kunden aktivierte Postbox übermittelt, worüber der Kunde mittels E-Mail gesondert verständigt wird. Mit der Nutzung der Postbox verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Dokumente. Wenn gesetzliche Vorgaben es erfordern oder wenn es aufgrund anderer Umstände zweckmäßig ist, das Kreditinstitut ermächtigt, Dokumente postalisch oder auf eine andere Weise zuzustellen. Nachrichten, deren Empfang zu bestätigen ist, werden unmittelbar nach dem Online-Banking- bzw Mobile-Banking/Banking-App-Login angezeigt. Der Kunde muss diese beim Einstieg in das Online-Banking bzw Mobile-Banking/die Banking App bestätigen. Die Erklärungen des Kreditinstituts gelten spätestens am Tag der Verständigung des Eingangs in die Postbox mittels E-Mail als zugestellt.
Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, denn sie räumt der Beklagten aufgrund der Formulierungen einen Ermessensspielraum ein. Der Verbraucher kann gerade nicht erkennen, unter welchen "anderen Umständen" eine andere Zustellungsart von der Bank als zweckmäßig betrachtet wird, bzw welche weiteren Zustellungsformen neben jener per Post zu erwarten sind. Der OGH führte zum Begriff der Zweckmäßigkeit aus, dass hier keine verständliche nachvollziehbare Abgrenzung vorliegt, "sondern in Wahrheit eine Leerfloskel benutzt" wird. Keine Rücksicht wird dabei auf den "konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen" hinsichtlich der gesetzlichen Informationsverpflichtungen des ZDL gem ZaDiG genommen.
Nur dass § 6 Abs 1 Z 15 KSchG hier auf Kosten der zweckentsprechenden Betreibung/Einbringung abstellt, führt nicht zur Zulässigkeit, weil sich das Transparenzgebot nicht an den Gesetzgeber, sondern an den Unternehmer richtet, der mit Verbrauchern Verträge schließt. Das Transparenzgebot soll primär verhindern, dass unbestimmte Begriffe ausgelegt werden müssen.
Der OGH verwies zu diesem Punkt aber auch auf 6 Ob 233/15f, wo eine Transparenz hinsichtlich des notwendigen Kostenersatzes der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" verneint wurde. Eine Klausel die zur Betreibungskostentragung verpflichtet, muss (unbeschadet von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG) den Betrag direkt nennen, oder zumindest so verweisen, dass dieser leicht gefunden wird. Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil ein unklares Bild des Vertragsinhalts vermittelt wird.
Klausel 2:
4. 3.4.2. (3) Das Kreditinstitut stellt dem Kunden die in der Postbox enthaltenen Dokumente für die Dauer von mindestens 3 Jahren elektronisch zur Verfügung. Nach dem Ablauf dieser Frist, kann das Kreditinstitut die betroffenen Dokumente entfernen, ohne, dass der Kunde darüber eine gesonderte Benachrichtigung erhält. Der Kunde hat die gewünschte Dokumente rechtzeitig selbst zu archivieren: Die Postbox eignet sich daher nicht zur langfristigen Dokumentenaufbewahrung.
Der OGH verwies hier auf die bereits ergangenen Entscheidungen zur Beurteilung einer Website als dauerhafter Datenträger (vgl C-375/15, 8 Ob 14/17t). Für die hier vorliegende Klausel sah der OGH keinen unmittelbaren Widerspruch der Klausel über die Postbox. Auch hier wird der Verbraucher gesondert mit einem Mail von einer Information verständigt und liegt eine Mitteilung vor. Jedoch wird den Voraussetzungen für einen dauerhaften Datenträger durch die eingeschränkte Dokumentensicherung widersprochen, da die Daten lediglich für drei Jahre zur Verfügung gestellt werden und anschließend durch die Bank gelöscht werden können. Der OGH betonte, dass die reine Abrufbarkeit der Informationen auf einer Website dazu noch nicht ausreicht, da dies auch für "gewöhnliche Internetseiten" zutrifft. Der dauerhafte Datenträger muss eine Garantie zur Rechtsausübung beinhalten. Der Verbraucher sollte sich nicht selbst darum kümmern müssen, dass er "etwas Handfestes" hat. Die reine Möglichkeit der Speicherung im Rahmen einer Website inkl Mailbox führt noch nicht dazu, dass ein dauerhafter Datenträger vorliegt.
Die Daten müssen laut OGH nicht ewig zur Verfügung gestellt werden, aber gem der Zahlungsdiensterichtlinie dennoch für "eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer" und zwar unverändert, solange als sie zur Wahrung der Interessen notwendig sind. Wenn aber jetzt die Bank bereits nach drei Jahren ohne besondere Verständigung des Verbrauchers eine Löschung dieser Informationen vornehmen kann, dann liegt gerade keine Gewährleistung vor, dass während eines noch laufenden Vertrags auf diese Daten zugegriffen werden kann. Die Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses ist aber die Zeitspanne, für die zur Interessenwahrung jedenfalls eine Einsichtnahme notwendig sein könnte. Die hier vorliegende Postbox der Beklagten wurde vom OGH nicht als dauerhafter Datenträger qualifiziert. Die Klausel wurde daher auch vom OGH als unzulässig beurteilt.
Klausel 4:
6. 3.12 (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf die in Absatz (1) beschriebene Weise nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Absatz (2) für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgelterhöhung entspricht höchstens dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
Klausel 5:
7. 3.13 (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf die in Absatz (1) beschriebene Weise nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Absatz (2) für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgelterhöhung entspricht höchstens dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergäbe.
Klausel 7:
9. 3.14 (3) Auf die in Absatz (2) beschriebene Weise darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzanhebung nach Absatz (2) darf 0,5 Prozentpunkte je Änderungsangebot nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrunde liegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz (2) ist frühestens zwei Monate nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig.
Klausel 8:
10. 3.16 (3) Auf die in Absatz (2) beschriebene Weise darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzherabsetzung nach Absatz (2) darf 0,5 Prozentpunkte je Änderungsangebot nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrunde liegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
Diese Klauselgruppe wurde vom Berufungsgericht als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.
Der OGH schloss sich hinsichtlich der Intransparenz den Ausführungen des Berufungsgerichts an. Denn die genannten Voraussetzungen sind einerseits nur demonstrativ angeführt und vor allen auf unternehmensinterne Umstände bezogen. Der Verbraucher kann dies jedoch kaum überprüfen und nicht absehen, wann die genannten Voraussetzungen vorliegen. Unklar bleibt auch welche weiteren Umstände "sachlich gerechtfertigt" iSd Klausel sein könnten. Für Kunden bleibt außerdem unklar, wann ein "Maß" erreicht ist, welches die Klauseln zur Anwendung bringt. Auch die Angemessenheit der Änderung ist unüberprüfbar. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 9:
11. 2.5. Ist es im Rahmen einer von der ING-DiBa zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die ING-DiBa anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die ING-DiBa ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Website der österreichischen Nationalbank unter https://www.oenb.at/isoweb/report.do?lang=DE&report=2.14.9 zum Abruf bereit.
Diese Klausel wurde bereits von den Vorinstanzen als gegen § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG und § 6 Abs 3 KSchG verstoßend beurteilt. Daran knüpft auch der OGH an. Gem § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG muss eine Klausel zumindest die Ableitung des Stichtages für die Umrechnung von Fremdwährungen ermöglichen, andernfalls eine abschließende Regelung über die Fremdwährungstransaktion unvollständig ist. Der OGH verwies dabei auf 9 Ob 31/15x, 9 Ob 26/15m und knüpfte auch im gegenständlichen Fall an diese Ausführungen an. Die vorliegende Klausel ermöglicht keine Ableitung des Umrechnungsstichtags. Dem Einwand der Beklagten, dass sich der Stichtag aus einer weiteren (unzulässigen Klausel) ergibt, führt aber nicht zur Zulässigkeit der hier thematisierten Klausel. Zwar führt ein Querverweis noch nicht zur Intransparenz, aber dann schon, wenn die Klausel, auf die verwiesen wird, selbst unzulässig ist. Der OGH bejahte die Intransparenz hier, weil die notwendigen Informationen in einer an sich gesetzwidrigen Klausel enthalten sind, auf die aber nicht einmal verwiesen wird.
Klausel 10:
13. 6.2 Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der ING-DiBa noch am selben Tag eingegangen, wenn der Auftrag bei der ING-DiBa an einem Geschäftstag bis zu den aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlichen Zeitpunkten einlangt.
SEPA-Überweisung EUR bis 14:30 Uhr
Auslandsüberweisung Fremdwährung bis 14:00 Uhr
Bei dieser Klausel wurde zur Beurteilung § 38 ZaDiG herangezogen. § 38 ZaDiG regelt den Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrags. Die Ausführungsfrist eines Zahlungsauftrags wird gem § 42 ZaDiG beurteilt. § 38 Abs 3 ZaDiG erlaubt es dem Zahlungsdienstleister von § 38 Abs 1 ZaDiG abweichende Eingangszeitpunkte zu vereinbaren, nämlich auf den "darauffolgenden Geschäftstag". Eine willkürliche Festsetzung ist jedoch unzulässig. Es muss sich um einen "nahe dem Ende des Geschäftstages" liegenden Zeitpunkt handeln.
Hier verwies der OGH primär auf die Begründung des Berufungsgerichts und betonte, dass diese nicht zu beanstanden ist. Wenn die Filiale der Beklagten um 19 Uhr schließt, dann liegt ein "Cut-off"-Zeitpunkt von 14 Uhr bzw 13:30 Uhr nicht "nahe dem Ende eines Geschäftstages". Der OGH führte auch aus, dass hier nur der Eingangszeitpunkt gem § 38 ZaDiG geregelt wird, nicht jedoch die Auftragsdurchführung gem § 42 ZaDiG.
Klausel 11:
14. 4 (2) Bei regelmäßigen Gehalts- oder Pensionseingängen fallen keine Kontoführungsgebühren (Kondition Gehalt) an. Gibt es für den Zeitraum von drei Monaten keine entsprechenden Eingänge, behält sich das Kreditinstitut das Recht vor, Kontoführungsgebühren zu verrechnen (Konditionen Giro)
4 (3) Umgekehrt entfällt auf Ansuchen des Kunden nach drei Monaten mit entsprechenden Gehalts- oder Pensionseingängen wieder die Kontoführungsgebühr.
Während die Vorinstanzen noch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - und die fehlende Zweiseitigkeit - thematisierten, verwies der OGH auf die vorliegende Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG. Die relevanten Kontoführungsgebühren sind nicht aus der Klausel, aber auch nicht durch Verweis ersichtlich, sodass der Kunde die entsprechenden Informationen finden könnte. Wenn er sich jedoch die relevanten Informationen selbstständig "zusammensuchen" muss, dann liegt eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.
OGH, 29.05.2018, 4 Ob 58/18k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien