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Urteil: OGH: Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht

Im Anlassfall erhöhte Hutchison Drei bei manchen Tarifen das jährliche Entgelt um fast 39%. Dem VKI war dies zu viel und er klagte. Für den OGH war dies aber ok; die Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht. Das Konsumentenschutzgesetz bietet laut OGH keine Grenze.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei wegen der AGB-Klausel, die das Recht auf einseitige Entgelterhöhung vorsieht.

Anlassfall war, dass Hutchison Drei im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 erhöhte (zB von 12 auf 15 EUR), eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 und auch bei Verträgen die bisher keine hatten, eine Wertsicherungsklausel  einführte.

Nach dem die ersten beiden Instanzen aussprachen, dass auch die Mobilfunkbetreiber kein Recht zur unbeschränkten Entgeltänderung haben, sieht dies der OGH nun anders:

Die Regelung des § 25 Abs 2 und 3 TKG ist eine gesetzliche Ermächtigung zu einer einseitigen Vertragsänderung verstanden, wobei dem Kunden als Ausgleich dafür ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

Die Frage, ob § 25 TKG, der Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie umsetzt, den Telekommunikationsanbietern ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht "von Vertragsbestimmungen" bzw "von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen" einräumt, lässt sich - so der OGH  - anhand der Entscheidung des EuGH zu C-326/14, A1 Telekom, klar beantworten: Dort sagt der EuGH: "Art. 20 Abs. 2 der Universaldienst-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, sicherzustellen, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. ... Anhand dieser Bestimmungen wird deutlich, dass der Unionsgesetzgeber anerkannt hat, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern."  Der EuGH meint daher - so die Schlussfolgerung des OGH - ein einseitiges Änderungsrecht der Telekommunikationsanbieter, also ohne eine entsprechende vertragliche Regelung. Die dort verfahrensgegenständliche Entgeltänderung auf Basis einer Indexklausel ist betraf eine vertragliche Änderung, die nicht  von Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie erfasst wird, also nicht in dessen Anwendungsbereich fällt; Kunden haben bei solchen Indexanpassungen kein außerordentliches Sonderkündigungsrecht.

Der OGH weiter: Nach der obigen Entscheidung des EuGH ist somit zwischen

- dem gesetzlichen Änderungsrecht und

- vertraglichen (vereinbarten) Änderungsrechten

zu unterscheiden.

Beim gesetzlichen Änderungsrecht kommt es für die Frage, ob  eine Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen zulässig ist und wirksam zustande kommt (Änderungsmodus), nur auf die formellen Vorgaben (das Prozedere) nach Art 20 Abs 2 der UniversaldienstRL- und in Umsetzung dieser Vorgaben nach § 25 Abs 2 und 3 TKG - an. Eine vertragliche Änderungsregel ist dafür nicht vorausgesetzt. Für den Änderungsmodus kommt es insbesondere nicht auf die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an, zumal diese Regelung nur für vertragliche Entgeltänderungen gilt. Für das gesetzliche Änderungsrecht ist auch nicht etwa ein Änderungsvorbehalt in den AGB erforderlich.

Der "Unberührtheitsvorbehalt" in § 25 Abs 2 TKG ("Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ... sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.") bezieht sich nur auf Fragen, die nicht den Änderungsmodus betreffen. Konkret bedeutet dies,  dass zwischen

- dem gültigen Zustandekommen der Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen (Änderungsmodus) einerseits und

-  sonst inhaltlicher Kontrolle einer entsprechenden Änderungsklausel in AGB zu unterscheiden ist.

und sich der Gesetzesvorbehalt nur auf Letzteres bezieht, weshalb eine entsprechende, auf das gesetzliche Änderungsrecht bezugnehmende Vertragsklausel - abgesehen vom Änderungsmodus - sonst inhaltlich nicht gegen das KSchG verstoßen darf. Der Inhalt einer (allfälligen) solchen Änderungsklausel ist daher am Maßstab des ABGB und KSchG zu messen und darf etwa nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widersprechen. Der Inhalt der zu beurteilenden Änderungsklausel - nicht aber der Änderungsmodus - den Vorgaben des KSchG, insbesondere dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, entsprechen.

Somit hält der OGH fest, dass § 25 Abs 2 und 3 TKG - im Einklang mit Art 20 Abs 2 der Universaldienst-RL- dem Telekommunikationsanbieter ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen einräumt; dem Nutzer kommt als Ausgleich dafür ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

OGH 17.7.2018, 4 Ob 113/18y

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung:

Offenbar geht der 4.Senat des Obersten Gerichtshof (OGH) hier davon aus, dass die Telekommunikationsbetreiber grenzenlos Verträge ändern können. Ist bei einer geplanten Änderung auch eine für den Teilnehmer nachteilige enthalten (zB Entgelterhöhung), so steht ihm als Ausgleich das Sonderkündigungsrecht zu. Nach dieser Auffassung wäre im Ergebnis immer dann eine grenzenlose Änderungsmöglichkeit gegeben, wenn der Telekommunikationsbetreiber eine auch nachteilige Änderung iS des § 25 TKG vornimmt.

Der 4.Senat des OGH stützt sich hier vor allem auf die EuGH-Entscheidung VKI/A1 (C-326/14). Dort ging es um die Frage, ob die bloße Indexanpassung an den VPI ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht der Teilnehmer begründet. Dies wurde vom EuGH verneint. Unseres Erachtens ergibt sich aber aus dieser Entscheidung (und der dort angeführten Äußerung, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern), nicht, dass die Telekommunikationsunternehmen daher grenzenlos Preise erhöhen dürfen. Nur weil eine vertragliche Klausel mit VPI-Anpassung eine vertragliche Entgeltanpassungsklausel ist, die nicht unter Art 20 Abs 2 der Universaldienste-RL fällt, heißt das nicht im Umkehrschluss, dass sonstige (höhere) Entgelterhöhungen im Rahmen eines einseitiges Änderungsrechts durchführen können.

Die Begründung, dass Teilnehmer bei nachteiligen Änderungen im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht haben, hinkt ebenfalls:

1) Erhöhen alle Anbieter zeitnah ihre Preise, bringt das Sonderkündigungsrecht nichts.

2) Bei Verträgen, die ohne preisgestütztes Handy und ohne Bindung abgeschlossen wurden, hat der Kunde durch das Sonderkündigungsrecht keinerlei Vorteile.

§ 25 Abs 3 TKG (Telekommunikationsgesetz) normiert eine spezielle Vorgehensweise bei vom Anbieter geplanten Änderungen, die für die Nutzer auch nachteilig sind. So muss der Anbieter den Teilnehmern den wesentlichen Inhalt mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form mitteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen.

§ 25 Abs 2 TKG besagt Folgendes: "Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ... sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt." Welchen Anwendungsbereich diese Bestimmung nunmehr haben soll, ist unklar. Offenbar keinen, wenn die Anbieter eine grenzenlose Entgeltänderung unmittelbar aufgrund des Gesetzes durchführen.

Vorliegende Entscheidung des 4.Senats des OGH für uns insgesamt nicht nachvollziehbar.

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