In einem Flugzeug wurde einem Mann ein heißer Kaffee gereicht, den er auf dem am Vordersitz angebrachten Abstellbrett abstellte. Die Flugbegleiterin bemerkte, dass der Becher mit dem Kaffee zu rutschen begann und machte ihn darauf aufmerksam; dieser konnte jedoch nicht mehr verhindern, dass der Becher kippte und sich über seinen rechten Oberschenkel und die Brust seiner sechsjährigen Tochter ergoss. Sie erlitt dadurch Verbrühungen zweiten Grades in einer Gesamtausdehnung von etwa 2 bis 4 % der Körperoberfläche. Es konnte weder festgestellt werden, dass das Abstellbrett defekt gewesen und von vornherein schief gestanden wäre, noch, dass der Kaffeebecher durch ein Vibrieren des Flugzeugs ins Rutschen gekommen wäre.
Die Klägerin machte gegenüber der Fluglinie Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Unfallfolgen geltend. Die Beklagte hafte nach Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art 17 des MÜ sieht die Haftung des Luftfrachtführers vor, ua für Körperverletzungen, wenn sich der Unfall, durch den die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Fraglich ist nun, ob Art 17 MU hier anwendbar ist. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie hingegen ab; unter Art 17 Abs 1 MÜ fielen nur solche Unfälle, die durch ein für die Luftfahrt typisches Risiko ausgelöst würden.
Der OGH führt dazu aus:
Haftungsvoraussetzung nach Art 17 Abs 1 MÜ ist ein durch einen "Unfall" hervorgerufener Personenschaden (Tod oder Körperverletzung); das Unfallereignis muss conditio sine qua non für den Schaden sein. Entscheidend ist daher nach dem Wortlaut des Übereinkommens das Vorliegen eines "Unfalls". Weder das MÜ noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) enthalten eine Definition dieses Begriffs. Nach der zum Warschauer Abkommen entwickelten Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis, durch das der Reisende getötet oder verletzt wird. Der Betroffene erleidet für ihn selbst unerwartet einen Schaden.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin am Körper verletzt, weil ein vor ihr abgestellter Becher mit heißem Kaffee während des Fluges aus nicht feststellbarer Ursache ins Rutschen kam. Darin liegt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedenfalls ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis, durch das die Klägerin einen für sie unerwarteten Schaden erlitt. Das spricht für die Anwendbarkeit von Art 17 Abs 1 MÜ.
Strittig ist allerdings, ob der Begriff des Unfalls und damit die Haftung auf Fälle einzuschränken ist, in denen sich ein für die Luftfahrt typisches Risiko verwirklichte.
Ein solches (zusätzliches) Erfordernis wird insbesondere von der überwiegenden deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten. Nach einer anderen Auffassung kommt es demgegenüber nicht darauf an, dass sich ein für die Luftfahrt typisches Risiko verwirklicht habe. Vertreter dieser Ansicht verweisen vor allem auf den Wortlaut von Art 17 Abs 1 MÜ, der kein solches Erfordernis kennt. Auf dieser Grundlage wird in Teilen der Lehre das Verschütten von heißen Getränken oder Speisen auf den Körper eines Reisenden als Unfall anerkannt, für dessen Folgen der Beförderer ohne weiteres haftet.
Die letztgenannten Überlegungen sind für den OGH im Grundsatz überzeugend. Nach Art 29 MÜ soll ein einheitliches Haftungsregime geschaffen werden, das einen Rückgriff auf nationales Recht erübrigt. Dies spricht dafür, ausgehend vom Wortlaut des Art 17 MÜ nur das Vorliegen eines Unfalls zu verlangen und auf das (weitere) Erfordernis der Verwirklichung eines luftfahrttypischen Risikos zu verzichten.
Als vermittelnde Lösung könnte allerdings laut OGH auch erwogen werden, dass zwar an sich ein Unfall an Bord oder bei Benutzung der Ein- und Aussteigevorrichtungen die Haftung begründet, sich der Beförderer aber von dieser Haftung befreien kann, wenn er nachweist, dass im konkreten Fall kein Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Beschaffenheit des Luftfahrzeugs besteht. Damit wären insbesondere Fälle von der Haftung ausgenommen, in denen ein Unfall ausschließlich auf das nicht mit der Beschaffenheit und dem Betrieb des Luftfahrzeugs zusammenhängende Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall führte diese Auffassung ebenfalls zur Haftung der Beklagten, weil die Ursache des Unfalls nicht aufgeklärt werden konnte.
Jedenfalls liegt aber in Bezug auf die Auslegung von Art 17 MÜ kein acte clair vor. Daher ist der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet.
Es bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
OGH 26.6.2018, 2 Ob 79/18h