Folgende Klauseln wurden vom HG Wien als gesetzwidrig beurteilt:
Klausel 1: Sky weist darauf hin, dass bei einer Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards die Empfangsgeräte und Smartcards möglicherweise nicht mehr für den Empfang der Programminhalte geeignet sind und ausgetauscht werden müssen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.1.2)
Das HG Wien pflichtet dem VKI bei, dass die Formulierung "technische Standards" völlig unbestimmt ist und daher zu Ungunsten der Kunden auch sehr weit verstanden werden kann. Weiters ist der Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung laut HG Wien der Inhalt zu unterstellen, dass sich der Kunde selbst um einen Austausch der Smartcard und/oder des Empfangsgerätes kümmern muss (widrigenfalls er Ansprüche verlieren könnte, vgl auch Klausel 3) und zumindest die Kosten für den Versand zu tragen hat, sogar wenn der Tausch nicht in seinem Interesse ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 2: In Verbindung mit Abonnements ermöglicht Sky ggf. Empfangsgeräte zu reduzierten Preisen zu erwerben. Die Kaufangebote sind in diesen Fällen untrennbar mit dem Abonnementabschluss verbunden. Erwirbt der Abonnent das Empfangsgerät, bleibt dieses bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit im Eigentum von Sky. Der Erwerb kann auch an eine Erweiterung eines bestehenden Abonnements und/oder eine Mindestvertragslaufzeit gebunden sein. Im letztgenannten Fall gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.3)
Unter einem sog "erweiterten Eigentumsvorbehalt" wird eine Vereinbarung verstanden, wonach der Eigentumsvorbehalt die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauern und erst erlöschen soll, wenn noch andere neben der Kaufpreisforderung bestehende Forderungen des Gläubigers getilgt sind. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt (Klausel 20 zu 4 Ob 221/06p mwN). Des Weiteren ist es für einen Konsumenten überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB, dass er nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und Zahlung des Kaufpreises nicht Eigentum an dem Empfangsgerät erwirbt, sondern erst nach Begleichung aller Abonnementbeiträge für die Mindestlaufzeit.
Klausel 3: Der Abonnent ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von Sky zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an Sky zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Sky berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich Sky vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.6, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.4)
Das HG Wien bestätigt die Ansicht des VKI, dass die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist, weil für den Kunden nicht ableitbar ist, was eine "monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver" "bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe" ist (der Abonnementbeitrag? Mehr? Weniger? Für welchen Zeitraum?) und wie deren Verhältnis zum angesprochenen Schadenersatz bei Rückgabe in "nicht ordnungsgemäßem Zustand" ist. "Ordnungsgemäß" hat in dieser Klausel daher auch keinen klaren Inhalt; bei kundenfeindlichster Auslegung geht dieser Begriff im Übrigen über "betriebstauglich" bzw "altersentsprechend" hinaus und könnte auch einen Zustand wie bei Auslieferung und zusätzliche Pflichten wie eine Rückgabe der Originalverpackung, Anleitung udgl beinhalten, was wiederum gröblich benachteiligend wäre. Auch diese Klausel hat das HG Wien daher für unzulässig erklärt.
Klausel 4: Sky behält sich vor, die Software eines Digital-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. Der Abonnent erkennt an, dass es in diesem Zusammenhang zum Verlust und/oder zur Löschung von Daten/Inhalten, die der Abonnent im Digital-Receiver gespeichert hat, kommen kann. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.7, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.5)
Zu beanstanden ist laut HG, dass die Beklagte faktisch einen umfassenden, allgemein gültigen Haftungsausschluss normiert für einen Datenverlust, ohne dass sie eigene Handlungspflichten treffen würde. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte dies dazu führen, dass ein Festplatten-Receiver de facto wertlos ist, weil die Inhalte regelmäßig gelöscht werden, bevor sie vom Kunden angesehen werden können, und er daraus aber keine Gewährleistungs- oder Kündigungsrechte ableiten kann. Die Bestimmung ist daher in dieser Form gröblich benachteiligend.
Klausel 5: Sky leistet in der Weise Gewähr, dass das CI Plus-Modul geeignet ist, die Sendesignale von Sky zu entschlüsseln. Sky bietet keine Gewähr, dass die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul in Verbindung mit einem vom Abonnenten bereit gestellten CI Plus-Modul kompatiblen Endgerät (TV, Bildschirm, etc.) vollständig empfangen oder vollumfänglich genutzt werden können. Soweit der Abonnent die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul daher nicht empfangen oder vollumfänglich nutzen kann, berechtigt ihn das nicht zu einer Kündigung des Abonnements. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.3.2)
Das HG Wien führt aus, dass die Beklagte in ihrer Argumentation übersieht, dass sie mit dieser Klausel sowohl die Gewährleistung, als auch ein Kündigungsrecht für den Fall ausschließt, dass das vom Kunden zur Verfügung gestellte Endgerät grundsätzlich CI-Plus-Modul kompatibel ist, aber ihr Programm dennoch nicht empfangen werden kann. Dies wird für einen Kunden, insbesondere wenn er das Endgerät nicht neu anschafft, idR vor einem Inbetriebnahmeversuch nicht erkennbar sein. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und steht auch in Widerspruch mit § 9 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Klausel 6: Für den Fall, dass der Abonnent eine Smartcard zum Empfang des Sky Programmes außerhalb des Haushalts, auf den das Abonnement angemeldet ist, privat nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zu fordern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.1)
Ob die pauschalierte Ersatzleistung (als Vertragsstrafe oder "Stornogebühr") dem richterlichen Mäßigungsrecht unterläge, ist im Verbandsprozess nicht zu beantworten, geht es hier doch nicht darum, im Einzelfall unangemessene Vertragsbestimmungen nachträglich zu korrigieren, sondern von vornherein Klauseln mit unangemessenen Regelungen auszuscheiden (4 Ob 110/17f).
Natürlich soll insbesondere etwa die Nutzung eines günstigen Privatabonnements für ein Geschäftslokal verhindert werden (zB Fußballübertragung in einem Restaurant, um Kundschaft zu generieren); insofern läge aber eine gewerbliche Nutzung vor. Hier ist - wie das HG Wien ausführt - völlig unklar, wie ein Schaden von 1.000 EUR pro privater Nutzung außerhalb des Haushalts, auf den das Abonnement angemeldet ist, entstehen soll. Denkbar sind lediglich die Kosten für eine ersparte Zweitkarte, die aber unter dem regulären monatlichen Abonnementbeitrag liegen. Die Konventionalstrafe ist somit unverhältnismäßig und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 7: Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einer durch Sky bereit gestellten Smartcard oder deren Verlust unverzüglich zu informieren. Diese Pflicht trifft ihn auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.3)
Diese Klausel ist nach dem HG Wien - je nachdem, welchen Bedeutungsinhalt man ihr unterstellt und ob man Rechtsfolgen aus ihr ableitet - entweder gröblich benachteiligend oder intransparent. Eine unverzügliche, pönalisierte Rügepflicht des Konsumenten für jegliche "Schäden" und "Empfangsstörungen" ab drei Tagen ist sachlich nicht mit einer Qualitätskontrolle durch die Beklagte rechtfertigbar. Wenn man aber im Sinne der Beklagten davon ausgeht, dass eine Verletzung der Bestimmung keine nachteiligen Folgen für den Kunden haben kann, dann wird dies dem Kunden verschleiert iSd § 6 Abs 3 KSchG, ist hier doch von einer "Pflicht" die Rede, sodass er schon durch den Wortlaut davon abgehalten werden kann, Entgeltminderungs- oder Kündigungsrechte geltend zu machen, wenn eine Empfangsstörung vorlag, er diese aber nicht "unverzüglich" gemeldet hat.
Klausel 8: Der Abonnent ist verpflichtet, die durch Sky bereitgestellten Smartcards spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements (unabhängig ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder auf sonstige Weise beendet) auf eigene Kosten und Gefahr an Sky zurückzusenden, sofern Sky nicht aufgrund von gesetzlichen Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet ist. Im Fall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu vertretenden Beschädigung oder bei einem von ihm zu vertretenden Verlust der Smartcard hat der Abonnent Schadenersatz in der Höhe von EUR 35,00 zu leisten. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.4)
Eine Verpflichtung des Konsumenten, die Smartcard bei jeder Art der Vertragsbeendigung binnen 14 Tagen auf eigene Gefahr und Kosten zurücksenden zu müssen (sofern nicht gesetzliche Widerrufsbestimmungen etwas anderes vorsehen) ist gröblich benachteiligend, va wenn der Kündigungszeitpunkt und -grund nicht vom Kunden beeinflussbar ist und die Vertragsbeendigung gar auf ein Verschulden der Beklagten zurückgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein vom Kunden zu vertretender Verlust (Beschädigung) laut HG Wien auch weiter zu verstehen als ein verschuldeter (vgl etwa § 920 ABGB, der zwischen einem Verschulden und einem zu vertretenden Zufall differenziert), sodass der zweite Teil der Klausel intransparent ist iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil nicht klar ist, unter welchen Voraussetzungen der Kunde haftet, bzw gröblich benachteiligend, wenn zB auch ohne verschuldeten Verzug bei der Rückstellung für die untergegangenen Sache Schadenersatz geleistet werden müsste.
Klausel 9: Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems gemäß Pkt. 1.5.1 erfolgt, ist Sky berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangsgeräte auszutauschen, sofern die Änderung des Verschlüsselungssystems dies notwendig macht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.5.2)
Das HG Wien verweist in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Erwägungen zu Klausel 1; aus der Regelung ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte den Austausch auf ihre Kosten durchzuführen hat, also insbesondere auch die Versandkosten zu tragen hat, selbst wenn der Tausch alleine in ihrem Interesse liegen sollte. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 10: Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einem von Sky zur Verfügung gestellten Empfangsgerät samt Zubehör oder dessen Verlust unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Pflicht trifft ihn, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.2)
Das HG Wien verweist auf die Begründung zu Klausel 7; die hier und dort geregelte "Meldepflicht" ist wahlweise intransparent oder gröblich benachteiligend.
Klausel 11: Falls der Abonnent Sky nicht über Änderungen der Anschrift informiert, dann gelten Mitteilungen auch dann, wenn sie dem Abonnenten tatsächlich nicht zugegangen sind, als zugegangen, wenn Sky diese Mitteilungen an die vom Abonnenten zuletzt bekannt gegebene Anschrift übermittelt hat. In diesem Fall gilt die Zustellung an eine innerhalb von Österreich gelegene Adresse am 3. Werktag ab Versanddatum als bewirkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.3.2)
Nach dem Wortlaut der Klausel greift die Zugangsfiktion drei Werktage ab dem Versand durch die Beklagte, und zwar unabhängig davon, wie lange die Postzustellung gebraucht hat und ob die Sendung überhaupt jemals an der zuletzt bekannten Adresse zugestellt werden konnte. Der Gedanke hinter § 6 Abs 1 Z 3 KSchG - sowie der Empfangstheorie generell - ist aber, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er sich dadurch zumindest Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnte. Dies wird auch im Falle eines Wohnortwechsels unterstellt, ist aber nicht gewährleistet, wenn nicht einmal der Zugang an die alte Adresse erfolgen muss; fingiert wird nur der Schritt Zustellung - Zugang Empfänger, nicht der vorgelagerte Schritt Aufgabe Versender - Zustellung. Zweck des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird. Die Regelung widerspricht damit § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.
Klausel 13: Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementbeiträge sowie der Entgelte für abgerufene kostenpflichtige Programminhalte im Rahmen von Zusatzdiensten, erfolgen über Kreditkarte, PayPal oder im SEPA Basislastschriftverfahren. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.3)
Das HG Wien zitiert in seiner Begründung den OGH zu 7 Ob 151/07t (Klausel 7), wonach es keinesfalls im Interesse eines Konsumenten liegen kann, dass Barzahlungen oder Überweisungen, also ganz alltägliche und gebräuchliche Zahlungsarten, zur Gänze ausgeschlossen sind. Das HG Wien sieht daher nicht ein, warum den Kunden nicht die Möglichkeit einer Überweisung zugestanden wird, ist diese doch nicht mehr oder weniger fehleranfällig als eine Zahlung mittels PayPal. Nach der derzeitigen Klausel muss der Kunde entweder über eine Kreditkarte, oder ein PayPal-Konto verfügen (was aufgrund der Kosten und Risiken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht jeder hat bzw will), oder der Beklagten den Einzug erlauben. Bei einer Belastung durch die Beklagte mittels Bankeinzug bzw Kreditkarte ist zudem die Gefahr gegeben, dass der Kunde bei der Durchsetzung von Ansprüchen in die schlechtere Position gerät, weil er zu Unrecht eingezogene Beträge zurückfordern muss, und nicht etwa bei aus seiner Sicht falschen Vorschreibungen die Überweisung unterlassen kann. Es ist daher auch die Beschränkung auf diese drei Zahlungsarten gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.