Zum Inhalt

Ehestmögliche Ersatzbeförderung durch Flüge Dritter

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess unter anderem zur Frage geführt, wer die Kosten der selbst organisierten Rückreise der Konsumentin nach Annullierung ihres Fluges zu tragen hat.

Eine Konsumentin hatte sich nach Annullierung ihres Abendfluges nach Wien selbst um die Ersatzbeförderung gekümmert, weil sie tags darauf Termine einzuhalten hatte und ihr die Airline, bei der sie ursprünglich gebucht hatte, keine entsprechend zeitige Ersatzbeförderung zusichern konnte.
Die Airline meinte, dadurch hätte die Konsumentin ihr Wahlrecht (auf Erstattung des Ticketpreises statt auf Ersatzbeförderung) konkludent ausgeübt. Der OGH hat dieser Auffassung eine klare Abfuhr erteilt: Es müsse eine konkrete Ersatzbeförderung angeboten werden, dabei müssen auch Umbuchungen auf Flüge anderer Airlines in Betracht gezogen werden. Die Airline müsse für eine ehestmögliche Ersatzbeförderung sorgen, und sie müsse entsprechende Vorkehrungen treffen, um eine solche auch in knapper Zeit organisieren zu können.

OGH 29.08.2018, 1 Ob 133/18t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

Anmerkung:
Nach der Fluggastrechte-Verordnung haben Fluggäste, die von einer Annullierung, einer Beförderungsverweigerung oder einer großen Verspätung (ab 5 Stunden) betroffen sind, das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Dieses Recht besteht auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Fluggäste können zwischen 3 Optionen wählen:
Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte und für zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das Wahlrecht auf Erstattung sollte nicht vorschnell ausgeübt werden: Wird die Erstattung verlangt, müssen Fluggäste die Kosten der - wegen der Kurzfristigkeit oftmals teureren - Ersatzbeförderung zum Endziel nämlich selbst tragen!

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang