Zum Inhalt

Unzulässige Depotübertragungsgebühr der RLB Stmk

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark AG wegen mehrerer Klauseln in ihren AGB und einer Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Nun liegt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG Graz) dazu vor. Alle eingeklagten Klauseln wurden für rechtswidrig befunden.

Die RLB sah vor, dass für eine Depotübertragung EUR 40,00 pro Position zu zahlen waren. Für das  OLG Graz ist dies gröblich benachteiligend, weil vom Klauselwortlaut auch die Konstellation umfasst ist, in der es nach einer Kündigung durch die Depotbank zu einem Depotübertrag kommt. In einem solchen Fall kann von einem Kunden nicht verlangt werden, Wertpapiere vor Ablauf der Fälligkeit mit Verlusten (Anleihen) oder allenfalls zu einem schlechteren Kurs (Aktien) zu verkaufen.

Die übrigen Klauseln betrafen Zustimmungsfiktionsklauseln zu Vertragsänderungen, vor allem zu Entgelten, die der Verbraucher zu zahlen hat, aber auch zu den Habenzinsen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Graz 30.11.2018, 2 R 107/18z

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang