Die RLB sah vor, dass für eine Depotübertragung EUR 40,00 pro Position zu zahlen waren. Für das OLG Graz ist dies gröblich benachteiligend, weil vom Klauselwortlaut auch die Konstellation umfasst ist, in der es nach einer Kündigung durch die Depotbank zu einem Depotübertrag kommt. In einem solchen Fall kann von einem Kunden nicht verlangt werden, Wertpapiere vor Ablauf der Fälligkeit mit Verlusten (Anleihen) oder allenfalls zu einem schlechteren Kurs (Aktien) zu verkaufen.
Die übrigen Klauseln betrafen Zustimmungsfiktionsklauseln zu Vertragsänderungen, vor allem zu Entgelten, die der Verbraucher zu zahlen hat, aber auch zu den Habenzinsen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Graz 30.11.2018, 2 R 107/18z