In den Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung (VK 2013) war als Risikoausschluss ua vorgesehen: "Schadenereignisse, ... die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen..."
Der Versicherungsnehmer nahm mit seinem Fahrzeug an einer Schaufahrt teil und hatte dabei einen Unfall. Es erfolgte lediglich eine Zurschaustellung der Fahrzeuge selbst. Die Veranstaltung war mit keiner Art einer Leistungsorientierung verbunden. Daher ist der obige Risikoausschluss nicht erfüllt. Der Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus der Vollkaskoversicherung wurde stattgegeben.
OGH 31.10.2018, 7 Ob 171/18z