Zum Inhalt

Garantie "gegen Herstellungsfehler"

Der Käufer eines Autos, zu dem der Verkäufer eine Garantie "gegen Herstellungsfehler" gegeben hat, trägt die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls.

Der Kläger begehrte Ersatz der Kosten für die Reparatur eines Motorschadens, der im Zuge einer Bergabfahrt an seinem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug eingetreten war. Er berief sich auf eine ihm im Kaufvertrag eingeräumte Garantie (Garantie "gegen Herstellungsfehler").

Im Fall einer Garantie (Anm: Nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung!) trägt derjenige, der sich auf die Garantie berufen möchte (hier der Käufer des Autos) die Beweislast für den Eintritt eines Garantiefalls. Dieser Nachweis ist dem Autokäufer hier nicht gelungen. Allein mit dem Beweis eines Motorschadens liegt der Nachweis für den Garantiefall noch nicht vor; es gibt hier eine Mehrzahl von möglichen Ursachen.

Die Klage wurde abgewiesen.

OGH 23.1.2019, 1 Ob 1/19g

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang