Die Klauseln sahen vor, dass sowohl Prämie als auch Versicherungssumme an den VPI (Verbraucherpreis-Index) angepasst werden. Der Versicherungsnehmer kann die Wertanpassung kündigen. Tut er dies und tritt danach eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich - laut Klausel - die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.
Für den OGH benachteiligen diese Klauseln den Versicherungsnehmer gröblich. Weiters wurden die Klauseln als intransparent eingestuft.
OGH 27.2.2019, 7 Ob 242/18s
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien