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Mitversicherung von Kindern in Privathaftpflichtversicherung

Mitversicherung von volljährigen Kindern ist nach den gegenständlichen Versicherungsbedingungen unter drei Bedingungen vorgesehen, die alle drei vorliegen müssen: Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein, es darf keinen eigenen Haushalt führen, und es darf über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Verdient das Kind 860 EUR p.M. als Lehrlingsentschädigung, verfügt es bereits über eigenes regelmäßiges Einkommen.

Ein Vater hatte bei der beklagten Versicherung ua eine Privathaftpflichtversicherung. In den Bedingungen hier stand, dass sich die Versicherung sich ua auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers erstreckt; Kinder bleiben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen.

Er begehrte Schutz für seine 18 ½ Jahre alte Tochter; diese bezog zum Unfallzeitpunkt eine Lehrlingsentschädigung von 860 EUR pro Monat.
Mitversicherung von volljährigen Kindern ist unter drei Bedingungen vorgesehen, die kumulativ (dh hier alle drei) vorliegen müssen:

  • Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein,
  • es darf keinen eigenen Haushalt führen, und
  • es darf über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist das Kind nicht mitversichert.

Da die Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung iHv 860 EUR pro Monat als eigenes regelmäßiges Einkommen in diesem Sinne anzusehen wurde, wurde die Versicherungsdeckung abgelehnt.

OGH 20.3.2019, 7 Ob 39/19i

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