Das Berufungsgericht erklärte, dass die Klausel-RL auch im Anwendungsbereich des Art 25 EuGVVO zur Anwendung komme, da sie eine speziellere gesetzliche Regelung sei. In der gegenständlichen Konstellation sei eine Missbrauchskontrolle anhand der Klausel-RL nämlich von besonderer Bedeutung, weil die in der EuGVVO im Sinne des Verbraucherschutzes erlassenen Beschränkungen für Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen (Art 19 EuGVVO) aufgrund des Vorliegens eines Beförderungsvertrags nicht anwendbar seien (Art 17 Abs 3 EuGVVO) und der Verbraucher hier daher entsprechend schutzwürdig sei.
Das Berufungsgericht prüfte die Klausel daher auf ihre Transparenz nach § 6 Abs 3 KSchG, der in Umsetzung der Klausel-RL erlassen wurde und erklärte, dass sie aufgrund von unklaren Formulierungen nicht klar und verständlich sei. Die Klausel wurde daher für intransparent und entsprechend für unzulässig erklärt.
Das Berufungsgericht bestätigte auch die Unzulässigkeit der Rechtswahlklausel und der Klausel über die Flughafen-Check-In-Gebühr.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision ist zulässig. (Stand: 3.7.2019).
OLG Wien 28.5.2019, 129 R 37/19p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien