Folgende Klausel verwendete der Energielieferant TopEnergy in seinem Vertragsformblatt:
"Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe."
Das HG Wien gab dem VKI Recht und beurteilte die Klausel als unzulässig wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Unternehmer haben Verbraucher über Gesamtpreis und Kosten zu informieren, und zwar brutto.
Dagegen ging die Beklagte mittels Berufung vor. Das OLG Wien hat am 19.11.2018 (1 R 108/18m) die Entscheidung des HG Wien jedoch bestätigt und der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Der OGH hat die außerordentliche Revision von TopEnergy zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 19.11.2018, 1 R 108/18m iVm
OGH 13.6.2019, 5 Ob 6/19x
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Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG