In einem Heimvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Heimträger berechtigt war, einseitig eine Veränderung des Heimentgelts durchzuführen, etwa bei "Änderungen der gesetzlichen Grundlagen".
Für das Landesgericht Wels ist diese Formulierung zu unbestimmt. Dem Verbraucher ist eine Überprüfung der Entgeltänderung nicht möglich. Die Preiserhöhung war daher unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Wels 2.5.2019, 23 R 34/19t
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Klagsvertreter: RA Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien