Eine Regelung der KLM sieht vor, dass der Fluggast eine zusätzliche Gebühr (je nach Tarif zwischen EUR 125 und EUR 3.000) zu zahlen hat, wenn er nur den zweiten gebuchten Flug antritt oder die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge nützt. Da nach der Klausel nicht nur Kunden, die das Tarifsystem ausnützen, die Gebühr entrichten müssen, sondern auch zB Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können, ist die Gebühr gröblich benachteiligend. Außerdem orientiert sich die Zusatzgebühr nicht am Preis der Teilleistung im Buchungszeitpunkt.
Eine weitere Klausel sieht vor, dass Kunden, die ihre Reise vorzeitig abbrechen, am Flughafen in Amsterdam und Paris eine Extragebühr iHv EUR 275 zu zahlen hätten. Auch diese Regelung nimmt jedoch nicht darauf Bedacht, aus welchem Grund die Reise vorzeitig an einem der beiden angeführten Flughäfen endet. Es sind daher auch jene Fälle, in denen der Kunde nichts für den Reiseabbruch kann oder in denen gar keine Zusatzkosten für die Beklagte anfallen, erfasst. Auch diese Klausel benachteiligt die Kunden gröblich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 11.6.2019, 1 R 73/19s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien