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EuGH zur voreingestellten Einwilligung zu Cookies

Eine vom Unternehmer voreingestellte, wenn gleich auch wieder abwählbare, Zustimmung zur Setzung von Cookies ist keine wirksame Einwilligung der betroffenen Person.

Ein Unternehmer bot ein Gewinnspiel an. Bei einem Hinweistext stand, dass der Teilnehmer mit dem Setzen von Cookies einverstanden war. Das Ankreuzkästchen zu diesem Text war mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, welches weggeklickt werden konnte.

Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.

Die Cookies, die im Endgerät eines Nutzers, der an einem von Planet49 veranstalteten Gewinnspiel teilnimmt, gespeichert werden können, enthalten eine Nummer, die den Registrierungsdaten dieses Nutzers zugeordnet wird, der im Teilnahmeformular für das Gewinnspiel seinen Namen und seine Adresse angeben muss. Aufgrund der Verknüpfung dieser Nummer mit diesen Daten entsteht ein Personenbezug der durch die Cookies gespeicherten Daten, wenn der Nutzer ins Internet gehe, so dass es sich bei der Sammlung der Daten mittels Cookies um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handele.

Nach Art 4 Z 11 DSGVO ist eine Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,  dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Die DSGVO sieht mithin ausdrücklich eine aktive Einwilligung vor. Nach dem 32. ErwGr der DSGVO kann die Einwilligung ua durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite zum Ausdruck kommen. Dagegen wird in diesem Erwägungsgrund ausdrücklich ausgeschlossen, dass "Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit" eine Einwilligung darstellen können.

Folglich liegt keine wirksame Einwilligung vor, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

EuGH 1.10.2019, C-673/17 (vzbv/Planet49)

Das Urteil im Volltext.

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