Die beklagte FlixMobility GmbH betreibt Fernbusverbindungen, insbesondere auch solche, bei denen Städte in Österreich (insbesondere Wien) Abfahrts- oder Zielort sind und bietet ihre Leistungen unter anderem über Onlinevertrieb über die Webseite https://www.flixbus.at an. Der VKI klagte im Auftrage des Sozialministeriums wegen 30 unzulässigen Klauseln:
Das HG Wien gab dem Klagebegehren vollumfänglich statt. Zu den Klauseln im Detail:
Klausel 1:
Die Buchungsbestätigung (vgl. Ziffer 3.1) berechtigt den Fahrgast zu einer Fahrt zwischen dem auf dem Ticket angegebenen Start- und Zielort. Ein späterer Zu- oder früherer Ausstieg ist aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht gestattet.
Das HG Wien erklärte die Klausel für unzulässig. Sie sei zum einen intransparent und verstoße daher gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Buchungsbestätigung nur einen Beweis über den Abschluss des Beförderungsvertrags darstelle und daher keine Voraussetzung für den Beförderungsanspruch sei. Die Rechtslage sei insofern falsch dargestellt. Zum anderen sei die Klausel auch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, da keine sachliche Rechtfertigung dafür bestehe, dass ein späterer Zu- oder früherer Ausstieg nicht gestattet sei. Der Verweis auf gesetzliche Bestimmung sei hier auch intransparent. Der Argumentation der Beklagten, dass eine Aufzählung der verschiedenen gesetzlichen Verbote (wie zB. Der nur eingeschränkten Lizenz, nach der sie keinen Nahverkehr durchführen dürfe) durch das pauschalierte Verbot vermieden habe werden solle, um die Klausel nicht wiederum aus diesem Grund intransparent zu machen, folgte das Gericht nicht.
Klausel 2:
(...) Durch Anklicken des Buttons "Buchen" / "Zur Zahlung" wird eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren abgegeben. (…) Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch die automatisierte E-Mail-Bestätigung. Der Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn FlixMobility die Bestellung durch eine Annahmebestätigung angenommen hat. Diese Annahmebestätigung kann zusammen mit der automatisierten E-Mail-Bestätigung oder gesondert im Nachgang erfolgen.
Das HG erklärte, dass die Klausel zum einen gegen § 8 Abs 2 FAGG verstoße, da der Bestell-Button nicht ordnungsgemäß mit dem Wortlaut "zahlungspflichtig bestellen" oder Ähnlichem nach den AGB gekennzeichnet sei und folglich auch intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG sei, da insofern die wahre Rechtslage verschleiert werde. Zum andere liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor, da in der Klausel kein Zeitraum vorgesehen sei, innerhalb dessen sich die Beklagte die Annahme oder Ablehnung des für die VerbraucherInnen verbindlichen Buchungsangebot vorbehält.
Klausel 3:
Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.
Das HG erklärte die Klausel für gesetzwidrig. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar sei, bei Vorliegen welcher Umstände das Unternehmen zu den aufgezählten Änderungen berechtigt sei und der Handlungsspielraum des Unternehmers daher etwa auch hinsichtlich der Frage, ob nur zukünftige oder auch bereits bestehende Verträge erfasst seien, unklar sei. Die Klausel verstoße daher auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, da die von der Klausel ermöglichten Preisänderungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und ebenso § 6 Abs 2 Z 3, da auch die Vorgaben für die gesetzeskonforme Ausgestaltung von Leistungsänderungsklauseln nicht beachtet seien. Durch den ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum sei die Klausel auch generell gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 4:
Fahrgäste, die vorsätzlich oder fahrlässig Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an die FlixGesellschaften eine Reinigungsgebühr in Höhe von mindestens 100 EUR zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. (...)
Das HG folgt dem Vorbringen der Klägerin, dass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, da sie zum Nachteil der VerbraucherInnen von den dispositiven gesetzlichen Regeln abweiche und eine von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängige Reinigungsgebühr verlange. Da durch auch die genau Höhe der Pauschale offen gelassen wird und nur von einer Mindestgebühr gesprochen wird, sei die Klausel zudem intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG). Auf das weitere Vorbringen der Klägerin, dass die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoße, da den VerbraucherInnen beweisen müssten, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden vorläge, ging das Gericht nicht ein
Klausel 5:
Die Beförderer können den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz (mündlicher) Abmahnung so störend verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise (etwa Sicherheitshinweise) hält. Den Beförderern steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu. Eine Ausnahme stellt der krankheitsbedingte Ausfall eines Fahrgastes mit einer ansteckender Krankheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO-ABB dar. In diesem Fall steht dem Fahrgast die volle Erstattung des Fahrpreises zu.
Das HG sprach aus, dass die Klausel gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB sei, da sich der Unternehmer willkürlich von seiner Leistungspflicht befreien könne, und auch gegen § 6 Abs 2 Z 1 und Z 3 KschG verstoße, da der Unternehmer einseitig seine Leistungspflicht ändern und vom Vertrag zurücktreten könne. Zudem sei sie wegen unbestimmten Begriffen intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 6:
FlixBus behält sich das Recht vor, dem Fahrgast die Mitfahrt zu verweigern,- wenn er kein Dokument oder Ausweispapier mit seinem vollständigen Namen und seinem Foto vorweisen kann; - wenn er ein Dokument oder Ausweispapier vorlegt, dessen Informationen nicht mit den Informationen auf dem Ticket übereinstimmen. Im Fall von 10.4 ist FlixBus nicht verpflichtet, das Ticket ganz oder teilweise zu erstatten oder eine andere Form der Entschädigung zu leisten.
Das Gericht erkannte auch diese Klausel für unzulässig. Sie verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB, da sie nicht darauf abstelle, ob der Unternehmer den Sitzplatz auch anderweitig vergeben hätte können. Anders als nach § 1168 Abs 1 ABGB solle der Unternehmer in jedem Fall das Gesamtentgelt einbehalten können. Das Gericht folgte in seiner Begründung der Argumentation der Klägerin und nicht der Beklagten, die vermeinte, die Klausel stelle auf Fälle unmittelbar vor der Abfahrt ab, bei denen der Sitzplatz nicht mehr anderweitig vergeben werden könne.
Klausel 7:
Sollte eine Änderung einer Sitzplatzreservierung vorgenommen und kein Sitzplatz in der gebuchten oder einer höherwertigen Kategorie zugewiesen werden können, kann der Reisende die Sitzplatzreservierungsgebühr zurückfordern.
Da die Klausel keine Erstattung für den Fall vorsieht, in dem gemeinsam reisende Personen, die die Sitzplatzreservierung vorgenommen haben, um zusammenzusitzen, durch die Änderung nicht mehr zusammensitzen können, ist sie gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 8:
Eine Anmeldung des Zusatzgepäcks ist im Voraus notwendig. Entweder (sofern für die jeweilige Fahrt möglich) über das Buchungssystem oder telefonisch über die folgenden Hotlines: (...) Anrufe aus Österreich (österreichisches Festnetz): +43 820 910 340 (...)
Das Gericht spricht aus, dass die Klausel auch im Lichte der EuGH-Entscheidung C-568/15 gegen § 6b KSchG verstößt. Das Gericht erklärt dazu, dass den KonsumentInnen durch die 0820er-Nummer für eine vertragliche Nebenleistung (die Buchung von Zusatzgepäck) bei der telefonischen Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss über dem "Grundtarif" liegende Kosten aufgelastet werden.
Klausel 9:
Es ist eine Anmeldung des Sondergepäcks notwendig, entweder (sofern für die Fahrt möglich) über das Buchungssystem oder telefonisch, frühestens 48 Stunden vor Fahrtantritt, über die folgenden Hotlines: (...) Anrufe aus Österreich (österreichisches Festnetz): +43 820 910 340 (...)
Auch diese Klausel verstößt wie Klausel 8 gegen § 6b KSchG.
Klausel 10:
Werden Wertgegenstände dennoch im Reisegepäck befördert, besteht kein Anspruch auf Haftung. Hiervon sind Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgenommen.
Das HG Wien beurteilte die Klausel als unzulässig, da zum einen der Begriff "Wertgegenstände" intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG sei und zum anderen eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vorliege, weil eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen würde, obwohl die Beförderung von Reisegepäck gerade eine Hauptleistungspflicht des Unternehmers sei.
Klausel 11:
Bei leichter Fahrlässigkeit wird - außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur gehaftet, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht unbeschränkt.
Das Gericht sprach aus, dass diese Klausel § 6 Abs 3 KSchG sowie auch Art 17 Abs 1 VO (EU) 181/2011 verletze. Zum einen sei nicht klar, was mit "wesentliche Vertragspflichten" gemeint sei, weshalb für VerbraucherInnen der Umfang des Haftungsausschlusses unklar bliebe. Zum anderen verstoße die Klausel gegen die EU-VO, da von der Klausel auch ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit bei der Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen erfass sei, ein solche Ausschluss in der zitierten VO aber nicht vorgesehen sei.
Klausel 12:
Die Haftung für mittelbare Schäden wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
Das HG erklärte auch diese Klausel, wie die Klauseln 10 und 11, für unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG, da der Umfang des Haftungsausschlusses unklar bleibe.
Klausel 13:
Die Höhe der Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung wird auf 220.000 EUR je Fahrgast begrenzt, wobei die Höhe der Entschädigung im Anwendungsbereich des StVG ausdrücklich unberührt bleibt.
Die Klausel verstößt nach dem Urteil sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar sei, was mit "StVG" gemeint ist und ebenso gegen § 10 EKHG, da die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters eines Fahrzeugs für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden dürfe.
Klausel 14:
Die Haftung und die Höhe der Entschädigung für Gepäckschäden wird wie folgt begrenzt bzw. ausgeschlossen: Für Beschädigung von Gepäckstücken, die im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, oder Verlust von Gepäckstücken, der im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, wird die Höhe der Entschädigung pro Schadensfall je Fahrgast und je Gepäckstück auf 1.200 EUR begrenzt.
Das HG Wien beurteilte dies Klausel als intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), da insbesondere nicht klar sei, in welchen Verhältnis sie zu den hier unter Punkt 15 und 16 angeführten Klauseln stehe. Weiters verstoße die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da sie unzulässiger Weise eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung enthalte und nach dem Wortlaut selbst bei grob fahrlässiger und vorsätzlicher Schädigung eine Haftung ausschließe.
Klausel 15:
Für Verlust von Gepäckstücken, der nicht im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, sowie für Vertausch oder Diebstahl der Gepäckstücke wird die Haftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Das HG erklärt, dass diese Klausel zusammen mit Klausel 14 einen nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässigen Haftungsausschluss, da ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unzulässig sei, wenn eine Hauptpflicht betroffen sei. Dies treffe auf die Beförderung von Hand- und Reisegepäck zu, die mit dem Beförderungsentgelt mitabgegolten sei, da sie insbesondere während der Fahrt in einem abgetrennten Raum aufbewahrt würden. Weiters liege ein Widerspruch gegenüber Klausel 11 vor, weshalb auch Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG bestehe.
Klausel 16:
Für Schäden oder Schadenausweitungen, die durch vom Fahrgast zu vertretende unsachgemäße Verpackung der Gepäckstücke entstehen, wird die Haftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Nach dem HG ist auch diese Klausel intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Das Verhältnis zu den Klausel 14 und 15 sei unklar, ebenso wie der Begriff "Schadensausweitung". Daneben verstoße die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da sie im Zusammenspiel mit Klausel 14, generell die Haftung für Personenschäden auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausschließe. Das Gericht sieht schließlich auch einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, da eine schuldhafte Verursachung durch den Fahrgast nicht zur Voraussetzung für seine Haftung gemacht wird.
Klausel 17:
Die Höhe der Entschädigung bei allen übrigen Sachschäden, die keine unfallbedingten Gepäckschäden und keine Beschädigungen an Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten sind, wird nach § 23 Personenbeförderungsgesetz (PBfG) auf 1.000 EUR beschränkt, es sei denn, der Sachschaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Diese Klausel sei unzulässig, da sie einen Verweis auf ein nicht näher umschriebenes Gesetz enthalte. Außerdem sei ihr Anwendungsbereich im Verhältnis zu den übrigen, die Haftung regelnden Klauseln unklar (§ 6 Abs 3 KSchG).
Klausel 18:
Die genannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung oder wenn eine verschuldensunabhängige Garantie im Einzelfall übernommen wurde.
Der Umfang der in der Klausel normierten Ausnahmen bleibt unklar. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG wurde daher vom Gericht bejaht.
Klausel 19:
In Ergänzung zu diesen "Besonderen Beförderungsbedingungen" gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I., Seite 230) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Gericht beurteilt den Verweis auf die zitierte Verordnung als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Es sei weder der Anwendungsbereich, noch der Umfang der genannten Verordnung klar, noch nicht einmal, ob es sich dabei um einen österreichischen Rechtsakt handle oder etwa einen deutschen. Nach Art 5 Abs 2 Rom I VO komme auf österreichische KonsumentInnen, das österreichische Recht zur Anwendung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten und dort der Abgangs- oder Bestimmungsort der Beförderung sei. Ein Verweis auf ausländische Rechtsakte sei daher ohnehin intransparent.
Klausel 20:
Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist München.
Die Klausel ist nach dem Gericht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar sei, was mit "Inland" bzw "Ausland" gemeint sei. Zudem bewirke die Klausel auch einen Ausschluss der für österreichische VerbraucherInnen zwingend vorgesehenen Gerichtsstände, weshalb auch ein Verstoß gegen § 14 Abs 1 und 3 KSchG vorliege.
Klausel 21:
Ergänzende Beförderungsbedingungen Polen (...): Für Polen finden die unter 17 aufgeführten Regelungen keine Anwendung, sondern die folgenden Haftungsbestimmungen (17.8.1 bis 17.8.9), entsprechend dem polnischen Zivilrecht und dem polnischen Personenbeförderungsgesetz: (...) Beschwerden, die sich aus dem mit dem Beförderer abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergeben, sind per Formular auf den Web-Portalen von FlixMobility schriftlich an FlixBus zu richten oder schriftlich per Einschreiben an folgende Adresse zu senden: FlixBus Polska sp. z o.o. Fabryczna 5A, 00-466 Warszawa, Polen. Beschwerden können innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Auftretens der Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, gerichtet werden. (...) Wenn die Beschwerde die oben genannten Voraussetzungen nicht enthält, sind diese Informationen nachzureichen. Der Beförderer ruft in diesem Fall den Beschwerdeführer zum Nachreichen dieser Angaben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Antrags auf. Eine fehlende Reaktion des Beschwerdeführers auf die Aufforderung innerhalb dieser Frist führt dazu, dass die Beschwerde nicht weiterbearbeitet wird. (...)
Die Klausel ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, wie das HG Wien, ausführt, da nicht klar sei, auf welche Verträge sie zur Anwendung kommt (Beförderungen von Polen, nach Polen, durch Pole ...). Zudem sei die Klausel unzulässig, da sie eine abweichende Haftungsbestimmung vorsehe. Die Notwendigkeit ein Formular oder Einschreiben zu verwenden, verstoße weiters gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. Die Normierung von Formvorschriften für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Auch der Ausschluss oder die Beschränkung von Gewährleistungsrechten vor Kenntnis des Mangels in der Klausel sei nach § 9 Abs 1 KSchG unzulässig.
Klausel 22:
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat er ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Das HG sprach aus, dass die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verstoße, da das Aufrechnungsverbot auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers gelten solle und auch Gegenforderungen betroffen seien, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stünden oder die gerichtlich festgestellt seien oder die vom Unternehmer anerkannt seien. Die Ausführungen zum "Zurückbehaltungsrecht" seien zudem intransparent nach § 6 Abs 2 KSchG, da es auch dabei um eine Aufrechnungsmöglichkeit mit einer Gegenforderung gehe.
Klausel 23:
Der im Onlineshop angegebene Gesamtpreis für das Ticket enthält die gegebenenfalls durch das von Ihnen gewählte Bezahlverfahren von dritten Anbietern erhobenen und von Ihnen zu tragenden Bezahlgebühren sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Für Kunden, die eine gebührenpflichtige Bezahlmethode wählen, kommt eine Gebühr von 2,1% zzgl. MwSt. des gesamten Warenkorbwertes zum Tragen. In jedem Land steht mindestens ein kostenfreies und gängiges Bezahlverfahren zur Verfügung.
Das HG Wien erklärte die Klausel für unzulässig, da sie gegen § 6 Abs 3 KSchG und gegen § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 verstößt, da für die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments generell unzulässig sei und somit auch die Rechtslage falsch dargestellt sei.
Klausel 24:
Im Falle eines Betrugs, dem Versuch einer Täuschung oder bei Verdacht auf andere illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Geschenkgutscheinkauf oder einer Gutscheineinlösung oder einer Gutscheinübertragung ist die FlixMobility berechtigt, die entsprechenden Kundenkonten zu schließen und/oder eine alternative Zahlungsweise zu verlangen und/oder die Gutscheine zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Freischaltung oder Auszahlung von betroffenen Gutscheinen.
Die Klausel verstößt nach dem Urteil sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen § 6 Abs 3 KSchG. Gröblich benachteiligend sei, dass ein bloßer "Verdacht" auf illegale Aktivitäten bereits für eine Sperrung ausreichend sein solle und auch Handlungen erfasse, die aus der Sphäre des Unternehmers stammen. Da die Klausel nicht definiere, wann ein Verdacht auf andere illegale Aktivitäten vorliege, sei sie auch intransparent.
Klausel 25:
Im Falle eines Betrugs, dem Versuch einer Täuschung oder bei Verdacht auf andere illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Geschenkgutscheinkauf oder einer Gutscheineinlösung oder einer Gutscheinübertragung ist die FlixMobility berechtigt, Fahrausweise, die mittels Einlösung eines solchen Gutscheins ganz oder teilweise bezahlt wurden, zu stornieren.
Das Gericht sprach aus, dass auch diese Klausel wie Klausel 24 gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Es kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Klausel 26:
Die von FlixMobility GmbH im Rahmen von Marketingaktivitäten durchgeführten Preisaktionen und der Kauf ermäßigter Tickets sind auf 3 Tickets pro Person beschränkt. Erwirbt eine Person mehr als 3 Tickets im Rahmen derselben Preisaktion, kann FlixMobility GmbH alle Buchungen, die über die ersten 3 Tickets hinausgehen, stornieren. Auf diese Regelung kann bei speziellen Angeboten verzichtet werden.
Die Klausel verstößt nach dem Urteil sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG, da unter anderem unklar bleibe, welche finanziellen Folgen die "Stornierung" der Tickets habe, als auch gegen § 879 Abs 3 ABGB, da eine willkürliche Handhabe der Stornierungsmöglichkeit durch den Unternehmer ermöglicht werde. Dem Einwand der Beklagten, dass durch diese Klausel der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden solle, dass große Mengen an Tickets erworben und dann kurz vor der Fahrt storniert würden, hielt das Gericht entgegen, dass die Beklagte einen Kauf von mehr als drei Tickets einfach nicht ermöglichen oder einer gesonderten Einzelprüfung unterziehen könne. Das Gericht erklärte weiter, dass die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstoße, da sie nicht im Einzelnen ausgehandelt sei und dem Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung einen Rücktritt ermögliche.
Klausel 27:
Im Falle von Betrug, versuchter Täuschung oder des Verdachts auf sonstige illegale Aktivitäten in Verbindung mit dem Kauf, der Rücknahme oder der Übertragung von Tickets behält sich FlixMobility GmbH das Recht vor, das zugehörige Kundenkonto zu schließen und/oder eine alternative Zahlungsmethode zu verlangen und/oder die Tickets ungültig zu machen. Die FlixMobility GmbH erkennt keine Ansprüche zur Anerkennung oder Rücknahme des betroffenen Tickets an.
Die Klausel verstoße sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG als auch § 879 Abs 3 ABGB. Das Gericht verwies auf seine Ausführungen zu Klausel 24.
Klausel 28:
Im Falle von Betrug, versuchter Täuschung oder des Verdachts auf sonstige illegale Aktivitäten in Verbindung mit dem Kauf, der Rücknahme oder der Übertragung von Tickets behält sich FlixMobility GmbH das Recht vor, Tickets zu stornieren, die ganz oder teilweise auf dem Weg der Ticketrückgabe erworben wurden.
Das Gericht erklärt die Klausel für unzulässig, da zum einen unklar bleibe, was unter "auf dem Weg der Ticketrückgabe erworbenen" Tickets zu verstehen sei, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliege und zum anderen gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, da die in der Klausel vorgesehenen Sanktionen auch dann greifen sollten, wenn die widrigen Umstände in der Sphäre des Unternehmers lägen. Weiters verstoße die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, da sich der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung einen Rücktritt vom Vertrag vorbehalte und dies nicht im Einzelnen ausgehandelt habe.
Klausel 29:
Im Falle einer Stornierung mit Neubuchung wird ein sogenannter Storno-Gutschein ausgestellt. Dieser Storno-Gutschein ist 12 Monate gültig und berechtigt den Fahrgast, innerhalb dieser Zeit in Höhe des Gutscheinwertes eine neue Buchung vorzunehmen. Liegt der Preis der neuen Buchung über dem Gutscheinwert, so ist der Differenzpreis zu entrichten. Liegt er darunter, so bleibt der Restbetrag des Storno-Gutscheins erhalten und kann bei einer anderen Buchung verwandt bzw. aufgebraucht werden. (...) Je Stornierungsvorgang durch Neubuchung wird eine Stornierungsgebühr je stornierter Fahrt und je Fahrgast erhoben. Der Storno-Gutschein wird in Höhe des Ticketpreises abzüglich der Kosten für den Stornierungsvorgang ausgestellt. (...)
Das Gericht erklärte, die Klausel sei unzulässig nach § 879 Abs 3 ABGB, da der im Fall der Stornierung ausgestellt Gutschein nur binnen eines Zeitraums von 12 Monaten eingelöst werde könne. Weiters sei die Klausel auch intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, da weder klar sei, ob unter den Wendungen "Kosten für den Stornierungsvorgang" und "Stornierungsgebühren" dasselbe gemeint sei, noch die Höhe der genannten Kosten auch nur im Ansatz determiniert sei.
Klausel 30:
Wird ein Ticket, für welches die FlixGesellschaften Beförderer sind, nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Tickets abzüglich eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 EUR je Fahrt und Fahrgast erstattet, sofern nicht vom Fahrgast nachgewiesen werden kann, dass ein Schaden nicht oder in einer niedrigeren Höhe angefallen ist. (...) Der Antrag ist formlos möglich. Er ist ggü. der FlixMobility oder der FlixBus DACH (...) zu stellen. Das Bearbeitungsentgelt wird auf einen Betrag von 2 EUR je Fahrt und Fahrgast zuzüglich einer etwaigen Überweisungsgebühr reduziert, sofern der Beförderer die FlixMobility GmbH oder die FlixBus DACH GmbH ist und wenn der Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gestellt wird.
Das Gericht erklärte die Klausel für unzulässig, nach § 879 Abs 3 ABGB, da unter anderem für eine nicht besonders vergütungsfähige Nebenpflicht, nämlich der Durchführung von Stornierungen und der Erstattung von Gelder, ein gesondertes Entgelt verlangt würde, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung für die daraus resultierten Schlechterstellung des Verbrauchers vorliege. Dass dem Verbraucher die Möglichkeit offen stehe, es wäre ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden, könne diese gröbliche Benachteiligung nicht sanieren. Die Verrechnung einer etwaigen "Überweisungsgebühr" sei zudem intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar sei, wann und in welcher Höhe solche Gebühren anfallen könnten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG vor, da für eine vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer abzugebende Anzeige oder Erklärung besondere Zugangserfordernisse verlangt würden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 09.10.2019).
HG Wien 25.9.2019, 53 Cg 23/18f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien