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Urteil: Voraussetzungen für Ausgleichzahlung bei Flugverspätung

Fluggäste müssen idR nicht Bordkarte vorweisen, um eine Ausgleichzahlung zu erhalten.

Ein Flug der beklagten Easyjet hatte über drei Stunden Verspätung. Easyjet verweigerte Fluggästen die Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass sie keine Bordkarten zum Nachweis vorgelegt hätten, dass sie sich zur Abfertigung eingefunden hätten.

Aus dem Wortlaut von Art 3 Abs 2 lit a der Fluggastrechte-VO 261/2004 ergibt sich, dass diese Verordnung nur Anwendung findet, wenn zum einen die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zum anderen zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeit zur Abfertigung einfinden. Da die beiden Voraussetzungen gemäß dieser Vorschrift kumulativ sind, folgt daraus, dass das Sicheinfinden eines Fluggastes zur Abfertigung nicht aufgrund dessen vermutet werden kann, dass er über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt.

Sofern aber ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind. Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen.

Folglich ist davon auszugehen, dass Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügen und diesen in Anspruch genommen haben, dem Erfordernis, sich zur Abfertigung einzufinden, in korrekter Weise nachgekommen sind.

Erreichen sie ihren Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben diese Fluggäste daher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen dieser Verspätung gemäß der Fluggastrechte-VO, ohne zu diesem Zweck die Bordkarte oder ein anderes Dokument vorlegen zu müssen, das bescheinigt, dass sie sich fristgerecht zur Abfertigung des verspäteten Fluges eingefunden hatten.

Anders verhält es sich nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen über Anhaltspunkte verfügt, die zum Nachweis dessen geeignet sind, dass diese Fluggäste entgegen ihrem Vorbringen nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

EuGH 24.10.2019, C-756/18 (MD/easyjet)

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