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Urteil zu Datenweitergabeklauseln der Post

Das HG Wien beurteilt die Klauseln, die die Österreichische Post AG als Grundlage für die Datenweitergabe zu Werbezwecken bei der Einrichtung eines Urlaubspostfachs bzw eines Nachsendeauftrags verwendet(e), für rechtswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Post AG wegen mehrerer Klauseln in deren Vertragsformblättern bzw in den AGB "Urlaubsfach" und "Nachsendeauftrag". Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem Klagebegehren voll statt.

Wurde in der Vergangenheit die Einrichtung eines Urlaubspostfachs beantragt, enthielt das Formular eine bereits vorangekreuzte Zustimmung zur Verwendung der Daten. Voraussetzung einer gültigen Einwilligung ist aber, dass diese freiwillig und eindeutig erfolgt. Diesem Erfordernis werden bereits vorangekreuzte Kästchen jedoch nicht gerecht. Weiters ist hier die Bereitstellung der Daten zu Werbezwecken für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich. Die Post machte den Vertragsabschluss vom Akzeptieren dieser Klausel abhängig (Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot). Auch aus diesem Grund ist diese Klausel unzulässig.

Derzeit ist die Einrichtung eines Nachsendeauftrags bzw Urlaubsfaches wie folgt ausgestaltet: Es gibt ein Kästchen zum Ankreuzen, dass KundInnen nicht mit der Datenweitergabe einverstanden sind. Dh KundInnen, die mit der Datenweitergabe nicht einverstanden sind, müssten aktiv durch Ankreuzen dieser widersprechen. Der Widerspruch wird den KonsumentInnen am Antragsformular zwar ermöglicht, standardgemäß ist dieser jedoch nicht voreingestellt. Das Gericht beurteilt dies als Verstoß gegen den privacy by default Grundsatz, nach dem veränderliche Einstellungsmöglichkeiten eines datenverarbeitenden System so voreingestellt sein müssen, dass nur solche Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die Voreinstellungen in vielen Fällen nicht geändert werden, da den Nutzern etwa Wissen, Interesse oder Zeit fehlt. Es darf also kein aktives Handeln des Nutzers erforderlich sein. Darauf läuft die Klausel aber hinaus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 25.11.2019).

HG Wien 18.11.2019, 42 Cg 11/19v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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