Bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder -annullierung können betroffenen Passagieren verschiedene Ansprüche gegen die Fluglinie zustehen. Die Fluggastrechte-VO 261/2004 sieht hier in ihrem Art 8 einen pauschalierten Ausgleichsanspruch vor. Darüber hinaus können den Betroffenen aber nach Art 12 Fluggastrechte-VO auch weitergehende Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen zustehen, wie beispielsweise für zusätzlich entstehende Übernachtungskosten oder Transportkosten aufgrund eines verpassten Anschlussflugs oder ein Schadenersatzanspruch für Verdienstentgang. Im Fall der Flugverspätung kommt auf solche weitergehenden Schadenersatzansprüche das internationale Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zur Anwendung (Art 19 des Übereinkommens).
Der EuGH hat nun in einer neuen Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich dieser unterschiedlichen Ansprüche entschieden. Im Fall der pauschalierten Ausgleichsansprüche nach Art 8 der Fluggastrechte-VO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Z 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO). Nach dieser Bestimmung kann eine Klage auf Ausgleichszahlung sowohl bei den Gerichten des Mitgliedstaats eingebracht werden, in dem sich der Abflugort befindet, als auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Ankunftsort befindet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach nationalem Recht.
Für Klagen über weitergehende Schadenersatzansprüche aufgrund einer Flugverspätung nach dem Übereinkommen von Montreal ist dagegen auch die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte vom Übereinkommen selbst geregelt. Der Kläger hat hier die Wahl seine Klage bei einem Gericht an dem Ort einzubringen, an dem sich die Hauptniederlassung oder eine Geschäftsstelle der Fluglinie befindet oder bei einem Gericht an dem Ort, an dem der Ankunftsort gelegen war.
EuGH 07.11.2019, C-213/18 (Guaitoli ua/easyJet)
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