Im Rechtsstreit zwischen einer Konsumentin und der inzwischen insolventen Luftfahrgesellschaft Niki Luftfahrt GmbH war der EuGH mit der Frage befasst, ob das Umschütten von brühend heißem auf dem Abstellbrett vor einem Passagiersitz, das zu einer Körperverletzung der Passagierin durch Verbrühung mit dem Kaffee geführt hat, ein Unfall im Sinne des Montrealer Übereinkommens sei, womit das Unternehmen nach dem Übereinkommen für den Schaden hafte.
Der EuGH entschied dazu, dass es für die Haftung des Luftfahrtunternehmens nach dem Wortlaut des Übereinkommens nur Voraussetzung sei, dass sich der Unfall - also das unvorhergesehene, unbeabsichtigte, schädigende Ereignis - an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet habe. Die Haftung der Luftfahrtunternehmen dürfe daher nicht durch zusätzlich Kriterien beschränkt werden, die sich nicht im Wortlaut des Übereinkommens fänden.
Es sei daher unbeachtlich, ob sich mit dem Schadenseintritt auch ein luftfahrspezifisches Risiko verwirkliche, da dieses Kriterium nicht im Übereinkommen vorkomme. Weitere Kriterien zur Begrenzung der Haftung seien nicht nötig, da die Haftung der Luftfahrtunternehmen schon nach dem Übereinkommen nicht uferlos sei, sondern etwa durch den Nachweis, dass der Schaden nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern ausschließlich von einem Dritten verursacht wurde, ausgeschlossen werden könne.
EuGH 19.12.2019, C-532/18
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