Unzulässige Klauseln
1. Für unsere Leistungen haben wir Anspruch auf angemessene Entgelte (Punkt 1.3.).
2. Die Höhe der Entgelte für bestimmte typische Leistungen finden Sie auf unserem jeweils gültigen Konditionenblatt im Internet (Punkt 1.3.).
Mit der Phrase "jeweils gültigen Konditionenblatt" wird der Eindruck erweckt, dass sich die Beklagte die Möglichkeit einer einseitigen Entgeltänderung ausschließlich durch die Bekanntgabe von Konditionen im Internet vorbehält (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Die Klausel legt auch nicht offenlegt, wo konkrete Informationen über die Entgelte zu finden sind.
3. Wenn wir Entgelte während unserer Vertragsbeziehung ändern, werden Sie zwei Monate vor der Änderung der Entgelte von uns durch Übermittlung einer Mitteilung in Ihre aktivierte Postbox, im Internet und im Online-Banking oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger wie zB schriftlich in Form eines Briefes informiert. Die Änderung erlangt zwei Monate nach Bekanntgabe Rechtsgültigkeit, sofern sie bis dahin nicht der Änderung widersprechen, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Änderung gilt. Sie können im Falle einer Änderung den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos kündigen (Punkt 1.3.).
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil sich in ihr kein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung, zum Zeitpunkt der Änderung noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt angezeigt wird (s 7 Ob 52/17y).
4. Wir können unbefristete Verträge durch Übermittlung einer Mitteilung in Ihre aktivierte Postbox oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger wie zB in Form eines Briefes kündigen - entweder unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. (Punkt 1.6.).
Eine Klausel, wonach der Kunde, der E-Banking vereinbart hat, Mitteilungen und Erklärungen, die die Bank ihm zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des E-Bankings erhält, ist mit dem ZaDiG unvereinbar. Da das E-Banking-Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt werde, bedürfe es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich mache (s EuGH C-375/15 (VKI/Bawag) und OGH 8 Ob 14/17t). In 4 Ob 58/18k erachtete der OGH eine gesonderte Verständigung des Kunden mittels E-Mail über den Zugang von Informationen in die Postbox als dieser Informationspflicht entsprechend an.
Auch wenn im vorliegenden Fall das ZaDiG nicht anwendbar ist, ist die wesentliche Überlegung dieser Entscheidungen übertragbar: Zweck des Verbots der Zugangsfiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmenserklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird. Gerade beim Sparbuch, wo anders als bei einem Girokonto nicht mit regelmäßigen Bewegungen zu rechnen ist, ist es weniger wahrscheinlich, dass der Kunde dort täglich Nachschau halten wird. Das Verbot von Zugangsfiktionen bezieht sich nun auch auf die Frage des Zeitpunkts des Zugangs. Es darf keinen Unterschied machen, ob festgeschrieben wird, dass eine überhaupt nicht zugegangene Erklärung als zugegangen gilt, oder ob ihr Zugang bloß früher eintreten soll, als dies nach allgemeinen Regeln der Fall wäre. Da die Klausel nicht auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Umständen abstellt, die im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Tag sein wird, an dem die Benachrichtigung in der Postbox abrufbar ist, widerspricht sie dem KSchG.
5. Direkt-Festgeld: Falls Sie uns keinen anderslautenden Verfügungswunsch zukommen lassen, wird der Vertrag automatisch zu den dann jeweils gültigen Konditionen um die ursprüngliche Laufzeit verlängert und das Guthaben inklusive Zinsen wird weiter veranlagt. Einen Auszahlungswunsch können Sie uns bis spätestens drei Tage vor Fälligkeit bekanntgeben (Punkt 3.5.).
Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
6. Direkt-Depot: Risikohinweise. (...) Informationen zu Fonds, die wir veröffentlichen oder ausschicken, dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sollten weder als Verkaufsangebot noch als Aufforderung zum Kauf oder als Empfehlung eines Wertpapiers verstanden werden (Punkt 4.9.).
Die Klausel erweckt den Eindruck erweckt, dass die Beklagte jede Haftung für von ihr übermitteltes Informationsmaterial ausschließen will. Als Haftungsausschluss ist die Klausel unwirksam (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Klausel ist an einer Stelle in den AGB, an der dieser nicht damit rechnet, nach § 864a ABGB unwirksam.
7. Sie werden von uns über eine Änderung der Geschäftsbedingungen durch Übermittlung in Ihre aktivierte Postbox und im Online-Banking oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger wie zB schriftlich in Form eines Briefes oder per E-Mail informiert (Punkt 2, erster Absatz der AGB).
Die bloße Aufzählung von Übermittlungsarten lässt offen, in welcher Form der Kunde mit einer Mitteilung von Änderungen rechnen muss und ab wann die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche Änderung bekanntgegeben ist, weshalb die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent ist.
8. Die Änderung der Geschäftsbedingungen erlangt nach Ablauf von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Änderung Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit uns, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Widerspruch Ihrerseits bei uns einlangt. Wir werden Sie in der Verständigung über die Änderung der Geschäftsbedingungen darauf aufmerksam machen, dass Ihr Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt
(Punkt 2, zweiter Absatz).
Unzulässige Zustimmungsfiktionsklausel iSd § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG.
11. Zinssatz. ... Wenn wir einen auf den Zahlungsvorgang bezogenen Zinssatz während unserer Vertragsbeziehung ändern, werden Sie zwei Monate vor der geplanten Zinssatzänderung informiert, indem wir Ihnen eine Mitteilung in Ihre aktivierte Postbox, an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse oder per Brief senden. In diesem Fall erlangt die Änderung zwei Monate nach Bekanntgabe Rechtsgültigkeit, sofern sie bis dahin nicht der Änderung widersprechen, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Änderung gilt. Sie können in diesem Fall den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos kündigen (Punkt 3.7.).
Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
12. In allen anderen Fällen - außer im Falle des Verschuldens durch uns - ist ihre Haftung mit 150 Euro beschränkt (Punkt 3.11., letzter Satz).
In der Klausel wird der Eindruck erweckt, dass die Haftung bis 150 EUR gerade dort zum Tragen kommt, wo den Kunden kein Verschulden trifft, da er bei Verschulden ohnehin für den Gesamtschaden haftet. Da damit die Klausel aber eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden jedenfalls bis 150 EUR vorsieht, ist sie nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.
17. Wir können nicht prüfen, ob Ihre Aufträge formal oder inhaltlich korrekt sind. Sie haften dafür, dass alle Angaben, die Sie übertragen, richtig sind. Überweisungsaufträge werden wir ausschließlich auf Grundlage des von Ihnen angegebenen Kundenidentifikators (International Bank Account Number/IBAN) durchführen. (...) Eine darüber hinausgehende Prüfung Ihrer Aufträge nehmen wir nicht vor (Punkt 3.18.).
Die konkrete Vertragsgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass, Überweisungen vom Direkt-Sparkonto vom Kunden nur auf das auf ihn lautende Referenzkonto (Girokonto in Österreich) durchgeführt werden können. Aufgrund dieser Vereinbarung kann aber der Kunde damit rechnen, dass Überweisungen auf andere Konten als das Referenzkonto tatsächlich nicht erfolgen bzw von der Beklagten, der dieses Referenzkonto ja bekannt ist, auch eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird. Eine Klausel, die die Überprüfung in einem solchen Fall auf den IBAN beschränkt, ist für den Kunden unerwartet. Zugleich ist der Ausschluss einer entsprechenden Prüfung gröblich benachteiligend. Insoweit die Beklagte daher die Haftung für die Richtigkeit aller Angaben auf den Kunden überträgt, liegt darin auch ein unzulässiger Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
19. Wir haften, außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht bei technischen Störungen, wenn
# sie nicht aus unserem Verschulden entstehen,
# sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen oder
# sie durch unabwendbare Ereignisse verursacht wurden (Punkt 3.23.).
Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG). Aufgrund des Verweises "außer in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen" bleibt für den Kunden völlig unklar, in welchen Fällen die Beklagte bei technischen Störungen haftet und in welchen nicht. Unklar bleibt auch der Umfang der einzelnen Bestimmungen des Haftungsausschlusses. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend, weil sie die Haftung sowohl für (unverschuldete) Schäden aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten als auch von der Beklagten verschuldete Schäden außerhalb ihres Verantwortungsbereichs ausschließt.
20. Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haften wir nur bei eigenem Verschulden und/oder wenn uns deren Handeln zurechenbar ist (Punkt 3. 24.).
Die generelle Überwälzung der Haftung für jedweden durch einen Dritten verursachten Schaden auf den Kunden als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (vgl 2 Ob 133/99y; 4 Ob 221/06p).
21. Sie können im Online-Banking, schriftlich per Brief oder telefonisch einer Zustellung in die Postbox zustimmen (Postbox aktivieren). Sie verzichten mit der Nutzung der Postbox ausdrücklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Dokumente. Wir sind weiterhin berechtigt, Ihnen die hinterlegten Dokumente postalisch oder auf eine andere Weise zuzustellen, wenn gesetzliche Vorgaben es erfordern oder es aufgrund anderer Umstände zweckmäßig ist. Nachrichten, deren Empfang zu bestätigen sind, zeigen wir Ihnen unmittelbar nach dem Login an. Diese sind von Ihnen zu bestätigen, bevor Sie in das Online-Banking einsteigen. Die Dokumente gelten am Tag der Bereitstellung als zugestellt (Punkt 3.29.).
Verstoß gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG. Vgl 4 Ob 58/18k: Für den Verbraucher ist nicht erkennbar, unter welchen anderen Umständen (als den gesetzlich zwingenden) eine andere Art der Zustellung von der Beklagten für zweckmäßig angesehen wird oder mit welchen anderen Formen der Zustellung er neben einer solchen per Post noch rechnen muss.
29. Wir gestalten unseren Zinssatz beim Direkt-Sparen variabel. Er ergibt sich aus den jeweils gültigen Konditionen (Punkt 1.11., erster und zweiter Satz aus den AGB Direkt Sparen).
Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG: Nach der Klausel kann die Beklagte jederzeit und ohne Beschränkungen Zinssätze verändern. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit des Kunden, die Vertragsbeziehung durch Kündigung zu beenden, stellt keinen ausreichenden Ausgleich für eine unzulässige inhaltliche Vertragsgestaltung dar.
30. Wenn wir den Zinssatz während unserer Vertragsbeziehung ändern, wird der neue Zinssatz für Direkt-Sparguthaben wirksam, sobald wir ihn im Internet veröffentlichen. Über eine Zinssatzänderung informieren wir Sie zusätzlich, indem wir Ihnen eine Mitteilung in Ihre aktivierte Postbox, an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse oder per Brief senden (Punkt 1.11., zweiter Teil).
Die Klausel bindet die Wirksamkeit der Änderung des Zinssatzes an die Veröffentlichung im Internet bindet. Das bedeutet, dass auch die Beklagte nur die Veröffentlichung als für die Änderung relevant ansieht. Die auch nach dem Wortlaut der Klausel nur "zusätzliche" Kommunikation auf anderem Weg ist damit auf eine reine Information reduziert, der für die Wirksamkeit der Änderung keine Bedeutung zukommt. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ("Zugangsfiktion") unwirksam.
47 und 48: Wenn Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug sind, können wir dafür fünf Prozent Verzugszinsen verrechnen - zusätzlich zum vereinbarten Kreditzinssatz. Darüber hinaus übernehmen Sie die angefallenen Kosten der Betreibung und Einbringung wie
- tarifliche Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Maßnahmen, (...) (Punkt 4.15., erster bullet-point) [47]
- tarifliche Kosten für das Inkasso (...) (Punkt 4.15., zweiter bullet-point) [48]
Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB, da die Klausel nicht die gesetzlichen Erfordernisse (notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Angemessenheit, Verschulden) nennt.
Eine solche Klausel verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Danach ist eine Klausel für den Verbraucher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nicht verbindlich, wenn er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- und Einbringungskosten verpflichtet, und diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
Verpflichtet eine Klausel den Verbraucher zur Zahlung von Schadenersatz in Form von Betreibungskosten, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, führt dies auch zu einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB (vgl 1 Ob 105/14v Klausel 5).
49c und 49e: Wenn Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug sind, können wir dafür fünf Prozent Verzugszinsen verrechnen - zusätzlich zum vereinbarten Kreditzinssatz. Darüber hinaus übernehmen Sie die angefallenen Kosten im Fall der Betreibung und Einbringung wie Kosten für Mahnschreiben und Fälligstellung nach unseren Konditionen im Bereich Kredit:
Mahngebühr von bis zu 15 Euro pro Mahnung [49c]
(...) bei Fälligstellung 3 % der offenen Forderung, mindestens jedoch 30 Euro [49e] (Punkt 4.15.)
S Klausel 47 und 48. Allein der Umstand, dass jeweils Höchstbeträge genannt sind, ändert nichts, weil damit weder gewährleistet ist, dass ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung besteht, noch dass nur der notwendige Aufwand verrechnet wird, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre.
Weiters ist unklar, welcher Aufwand bei Fälligstellung 3 % der offenen Forderung betragen soll, sind doch Mahnkosten extra genannt und werden gesondert verrechnet, ebenso Verzugszinsen. Als Regelung eines Schadenersatzes entspricht die Klausel nicht § 1333 Abs 2 ABGB, als verstecktes Entgelt für die Fälligstellung ist sie für den Konsumenten gröblich benachteiligend und nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.
50: Stundungsgebühr: 45 Euro (Punkt 4.15., letzter "bullet-point")
Die Beklagte hat nicht dargelegt, worin der konkret andere und größere Schaden besteht, der mit einer Stundung verbunden ist. Es ist unklar, in welchen Fällen eine Stundungsgebühr wofür konkret verlangt wird. Das längere Zur-Verfügung-Stellen des Kredits wird durch die Verzugszinsen abgegolten. Dass für eine Stundungsgebühr eine Stundungsvereinbarung vorausgesetzt ist und die Kosten dafür verrechnet werden, lässt sich der Klausel ebenfalls nicht entnehmen. Die Klausel ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
51, 53 und 54: Wir können den Kredit aus wichtigem Grund kündigen und sofort zurückfordern, insbesondere wenn ... (Punkt 4.16., Einleitungssatz [51])
- gegen Ihr Vermögen, gegen das eines Mitkreditnehmers oder gegen das eines Bürgen ein Exekutionsverfahren geführt wird (Punkt 4.16., vierter "bullet-point"). [53]
- Sie, ein Mitkreditnehmer oder Bürge ableben, es sei denn, wir treffen mit dem/den Erben eine neue Vereinbarung (Punkt 4.16., fünfter "bullet-point") [54]
§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die Vereinbarung eines Rücktritts-(kündigungs-)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird. Der Einleitungssatz räumt zwar der Beklagten das Recht ein, den Kredit aus wichtigem Grund zu kündigen, enthält aber für den Kunden abgesehen von einer demonstrativen Aufzählung keinen Hinweis darauf, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Gerade das dafür wesentliche Kriterium der "Unzumutbarkeit" findet keine Erwähnung, weder in der Einleitung noch in der Aufzählung. Damit wird aber der Kunde über das wesentliche Kriterium, das für einen Rücktrittsgrund vorliegen muss, im Unklaren gelassen.
52: Wir können den Kredit aus wichtigem Grund kündigen und sofort zurückfordern, insbesondere wenn
- sich Ihre Vermögensverhältnisse, die eines Mitkreditnehmers oder eines Bürgen wesentlich verschlechtert haben und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gefährdet ist - zB Zahlungen werden eingestellt (Punkt 4.16., zweiter 'bullet-point').
Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187).
Allerdings ist der OGH dabei in bestimmten Zusammenhängen auch davon ausgegangen, dass der sprachlichen Unselbständigkeit ein gewisses Gewicht zukommt (6 Ob 242/16d Punkt 1.2.4). Dies trifft hier auf die Klausel 52 zu, deren Inhalt zwar differenzierter als der einleitende im unmittelbaren sprachlichen Kontext stehend Teil ist, aber doch von dem - mit dem Mangel behafteten - Einleitungssatz (vgl oben zu Klausel 51) insoweit unter dem relevierten Aspekt der Transparenz nicht klar zu trennen ist. Damit ist aber auch der als Klausel 52 angefochtene Teil der Bestimmung im Gesamtkontext mit der Einleitung (Klausel 51) unzulässig.
Zulässige Klauseln
18. Erfolgt Ihr Auftrag ...nach 13:00 Uhr, wird er um 8:30 Uhr des nächsten Geschäftstages durchgeführt;
Der Kläger machte nur § 864a ABGB geltend. Einen Verstoß hiergegen verneinte der OGH, weil es sich weder um eine ungewöhnliche Regelung handelt, noch ist sie an einer Stelle in den AGB situiert, an der mit ihr nicht zu rechnen wäre.
Eine inhaltliche Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB hatte nicht zu erfolgen, weil sich die Klägerin auf eine gröbliche Benachteiligung nicht berufen hat.
28: Wir stellen die Informationen nach dem ZaDiG zur Verfügung, bieten derzeit jedoch keine Produkte an, die unter die Anwendbarkeit des ZaDiG fallen (vor Punkt 1. - Direkt-Sparen).
Die beklagte Bank bietet unter der Bezeichnung "Direkt-Sparen" ein Online-Sparkonto an. Wie bereits der EuGH (C-191/17) und der OGH (4 Ob 207/18x) ausgeführt haben, sind die Zahlungsdienste-RL und das ZaDiG auf die vorliegend zu beurteilende Vertragsgestaltung nicht anzuwenden ist. Da das ZaDiG auf die Direkt-Spar-Konten nicht anwendbar ist, gibt die Klausel die Rechtslage wieder.
OGH 18.11.2019, 8 Ob 144/18m
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien