Ein Flug von Helsinki nach Singapur wurde wegen technischer Probleme annulliert. Zwei Reisende akzeptierten daraufhin einen Flug am nächsten Tag. Dieser Flug hatte mehr als drei Stunden Verspätung.
Der EuGH entschied, dass Reisende, die wegen einer Flugannullierung einen Ausgleichsanspruch gegen das Flugunternehmen haben, zusätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen das Flugunternehmen haben, wenn der vereinbarte Alternativflug eine Verspätung von mehr als drei Stunden hat.
EuGH 12.3.2020, C-832/18 (Finnair)
Anmerkung:
Bei Flugverspätungen (Art 7 Abs 1 Fluggastrechte-VO 261/2004) und Annullierungen hängt die Höhe der Entschädigung von der Entfernung ab:
a) Euro 250,- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger;
b) Euro 400,- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km;
c) Euro 600,- bei allen nicht unter lit a) oder b) fallenden Flügen.