Eine Flugpassagierin wurde durch einen auf dem Abstellbrett umgekippten Kaffeebecher verbrüht. Der OGH bestätigte die Haftung der Fluglinie. Der Schaden muss durch einen Unfall an Bord des Luftfahrzeugs verursacht worden sein. Es muss sich mit dem Schadenseintritt kein luftfahrspezifisches Risiko verwirklicht haben.
OGH 30.1.2020, 2 Ob 6/20a
Verbrühung durch Kaffee: Haftung der Airline
Das Umkippen von Kaffee ist ein Unfall iS des Montrealer Übereinkommens. Der Unfall muss nicht auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgehen. Der OGH bestätigte nun nach der entsprechenden EuGH-Entscheidung die Haftung der Fluglinie.
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Urteil: Verbrühung durch Kaffee: Haftung der Airline - 15.3.2020
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