Die beklagte FlixMobility GmbH betreibt Fernbusverbindungen, insbesondere auch solche, bei denen Städte in Österreich (insbesondere Wien) Abfahrts- oder Zielort sind und bietet ihre Leistungen unter anderem über Onlinevertrieb über die Webseite https://www.flixbus.at an. Der VKI klagte im Auftrage des Sozialministeriums wegen 30 unzulässigen Klauseln. Das HG Wien gab dem Klagebegehren vollumfänglich statt. Das OLG Wien gab der Berufung der Beklagten in keinem Punkt Folge.
Im Urteil zweiter Instanz wurde nun unter anderem die Unzulässigkeit von Klauseln bestätigt, nach der die Haftung für den Verlust von Gepäckstücken, der nicht im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Fahrzeuges resultierenden Unfalls stünden, sowie für deren Diebstahl oder eine Vertauschung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingeschränkt sei. Ebenso wurde bestätigt, dass Klauseln, nach denen bereits unter anderem bei einem Verdacht auf illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gutscheins oder dessen Einlösung oder Übertragung, Kundenkonten gesperrt werden könnten, alternative Zahlungsweisen verlangt und/oder die Gutscheine gesperrt bzw erworbenen Fahrausweise storniert werden könnten, unzulässig seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 20.02.2020, 4 R 151/19h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien