In einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren führt der OGH aus:
Ein Heimvertrag hat ua Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten. Durch diese Aufschlüsselung soll erreicht werden, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen der Träger der Sozial- und Behindertenhilfe (zB Fonds Soziales Wien) und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Die Aufschlüsselung soll ebenfalls Doppelverrechnungen mit Landesförderungen verhindern und Gewährleistungsansprüche bestimmbar machen.
Grundsätzlich müsste eine Zuordnung des Zuschusses zu den Leistungen vorgenommen werden können, damit klar ist, welche Leistungen der Träger der Sozial- und Behindertenhilfe fördert und für welche der Verbraucher aufkommen muss. Bei korrekter Aufschlüsselung kann im Fall eines Entgeltminderungsanspruchs hinsichtlich nur einer Leistung (beispielsweise mangelhafte Verpflegung), der Heimbewohner nachvollziehen, in welchem Umfang er einen solchen geltend machen kann.
Auch wenn der Heimträger eine solche ziffernmäßige Aufschlüsselung nicht vornehmen kann, weil er diese Informationen selbst vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe nicht erhält, muss er dem Verbraucher dennoch ein klares Bild über die vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe geschuldeten Leistungen vermitteln.
OGH 19.02.2020, 7 Ob 22/20s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen
Im Heimvertrag soll klar zum Ausdruck gebracht werden, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.
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Urteil: OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen - 24.4.2020
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4601