Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, in seinen Online-Angeboten zur Beförderung von Fluggästen bei der erstmaligen Angabe des Preises sowohl den Flugpreis als auch - gesondert - alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen, während er die fakultativen Zusatzkosten (diese nicht nicht unvermeidbar) am Beginn des Buchungsverfahrens klar, transparent und eindeutig mitzuteilen hat.
In einem Rechtsstreit zwischen der italienischen Wettbewerbsbehörde und Ryanair hatte der EuGH verschiedene Kosten zu beurteilen, ob es sich um vorhersehbare und unvermeidbare Bestandteile des Endpreises oder um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art 23 der VO (EG) 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten handle.
Nach der EuGH-Entscheidung müssten demnach Gebühren für den Online-Check-in dann nicht als unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises mit diesem gemeinsam ausgewiesen werden, wenn es daneben eine kostenfreie Check-in-Alternative gibt. Der Check-in selbst sei zwar selbst ein für die Beförderung notwendig und obligatorische Dienst. Gäbe es aber mehrere Check-in Alternativen müsse der Verbraucher nur die Wahl von zumindest einer kostenfreien Check-in-Möglichkeit haben, andere kostenpflichtige Check-in-Alternative wären in diesem Fall fakultative Zusatzdienste.
Die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmer bevorzugten Kreditkarte seien dagegen unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises. Besonders zu den Kreditkartengebühren erklärte der EuGH dabei, dass diese trotz Wahlmöglichkeit zumindest einer kostenfreien Kreditkarte nicht als vermeidbar anzusehen seien, wenn die kostenfreie Möglichkeit nur für einem kleinen Kreis privilegierter Verbraucher bestehe, während die übrigen Verbraucher de facto dazu gezwungen würden, auf die kostenfreie Leistung oder den sofortigen Abschluss der Buchung zu verzichten.
EuGH 23.04.2020, C-28/19 (Ryanair/AGCM)