Zum Inhalt

STA Travel GmbH insolvent

Die STA Travel GmbH hat am 27.8.2020, mit Wirkung ab 28.8.2020, Insolvenz angemeldet. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.

a) Die Pauschalreiseverordnung (PRV) sichert Ansprüche von Verbrauchern im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters. Geschützt sind vor allem Pauschalreisen.

Betroffene Verbraucher, die bei der STA Travel GmbH eine Pauschalreise gebucht hatten, können ihre Ansprüche beim Abwickler
Europäische Reiseversicherung AG,
Adresse: Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Notfallnummer: +43 1 317 25 00
Fax-Nr.: +43 1 319 93 67
geltend machen.

Der Absicherer ist die Erste Bank.

Betroffene Reisende, die bei der STA Travel GmbH eine Pauschalreise gebucht haben, haben ein Recht auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt.

Reisende müssen ihre Ansprüche binnen acht Wochen beim Abwickler anmelden. Die acht Wochen beginnen zB mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen.


b) Forderungen, die nicht von der Insolvenzabsicherung im Sinne der PRV abgesichert sind, können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Insolvenz der STA Travel GmbH (FN 115057b) wurde beim Handelsgericht Wien unter der Aktenzahl 6 S 70/20s bekannt gemacht.

Masseverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Katharina Widhalm-Budak, Landstraßer Hauptstraße 1/2, 1030 Wien.

Mehr Informationen zum Insolvenzverfahren der STA Travel GmbH finden Sie hier.

Forderungen im Insolvenzverfahren sollten bis 20.10.2020 angemeldet werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,-- anfällt. Da Gläubiger in der Insolvenz eines Unternehmens maximal eine bestimmte Quote erhalten, ist eine Anmeldung im Insolvenzverfahren daher nur dann anzuraten, wenn es sich um eine entsprechend höhere Forderung handelt. Das Gleiche gilt für Gutscheine.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang