Die Rechtsprechung des OGH zum Schmerzengeld für seelische Schmerzen hat sich in den letzten Jahren gewandelt (vgl. VR-Info 3/2002). Die nunmehrige Entscheidung fügt sich in die bisherigen Entscheidungen ein und enthält erstmals auch Ausführungen zur Höhe des Schmerzengeldes.
Im Jahr 1999 kam es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, bei dem eine Mutter und ihre drei Kinder ums Leben kamen. Beim Vater kam es dadurch zu einem massiven psychischen Trauma, das in den ersten Wochen nach dem Unfall zu Schlafstörungen, hochgradigen depressiven Einengungen und ausgeprägten Suizidgedanken führte - vergleichbar mit starken Schmerzen. In der Folge kam es unter kontinuierlicher Behandlung zu einer Verbesserung entsprechend einer mäßig-gradigen Depression mit klinischer Relevanz - vergleichbar mit mittelstarken Schmerzen. Eine positive Neuorientierung konnte er nicht erreichen. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Rückbildung der Symptomatik nicht möglich ist.
Der Vater begehrte mit seiner Klage unter anderem € 90.000,-- an seelischem Schmerzengeld. Der OGH sprach letztlich einen Betrag von € 65.000,-- zu und führte dazu aus, dass psychische Schmerzen nicht anders als körperliche Schmerzen zu beurteilen sind. Eine ziffernmäßig getrennte Beurteilung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr hat das Schmerzengeld die Aufgabe eine Globalentschädigung für alle zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Alters des betroffenen Vaters (55) und dem Umstand, dass ein dauerhafter Defekt besteht und eine Rückbildung nicht möglich ist, seien in diesem außergewöhnlichen Fall € 65.000,-- angemessen.
OGH 30.10.2003, 2 Ob 186/03x