Im Sommer 2004 haben fast alle wesentlichen österreichischen Reiseveranstalter Flugzuschläge der Air Lines infolge höherer Kerosinpreise an ihre Kunden weitergegeben. Soweit bei Neubuchungen ein höherer Reisepreis als im Katalog vereinbart wurde, ist das auch zulässig. Einseitige Reisepreiserhöhungen nach Buchung sind aber nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt, wenn
das im Reisevertrag ausdrücklich vereinbart ist
neben der Möglichkeit zur Erhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung vorgesehen ist
genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten sind
die Änderungen ausschließlich die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen oder die Wechselkurse betreffen.
Eine Preiserhöhung darf überdies ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin nicht vereinbart werden.
Die Vertragsgrundlagen vieler Reiseveranstalter, entsprechen diesen gesetzlichen Bedingungen nicht, weil keine ausreichenden Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten sind. Diese Klauseln sind daher gesetzwidrig und nichtig. Daher erfolgten Reisepreiserhöhungen aufgrund dieser Klauseln ohne ausreichenden Rechtsgrund und rückforderbar.
zum einen eine solche Vorgangsweise für die Zukunft zu untersagen
zum anderen den Reiseveranstaltern zu untersagen, sich gegenüber Rückforderungsansprüchen auf die Klauseln zu berufen
Das bedeutet: Wenn wir mit diesen Klagen Erfolg haben, müssen die Reiseveranstalter die zu Unrecht kassierten Preiserhöhungen ihren Kunden - auf Aufforderung - zurückzahlen.