Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - ein Verbandsverfahren gegen die Generali gewonnen, in dem vom OGH die Gesetzwidrigkeit einer Prämien-Anpassungsklausel in der Kaskoversicherung festgestellt wurde (OGH 29.9.2004, 7 Ob 172/04a, vgl. VR-Info 11/2004). Die Klausel erlaubte der Generali eine Prämienerhöhung in bestimmten Schadensfällen, eine Prämiensenkung bei Schadenfreiheit war hingegen nicht vorgesehen. Eine Veränderung war somit nur in Richtung "Malus" möglich.
Die Generali Versicherung muss in Folge des OGH-Urteiles allen Betroffenen die zu viel verrechneten Prämien zurückzahlen. Dabei weigerte man sich allerdings, diese Rückzahlungen unbeschränkt vorzunehmen. Vielmehr wurden die Mehrprämien nur für die letzten drei Jahre zurückerstattet. Man berief sich dabei auf eine angebliche Verjährung der Rückforderungsansprüche.
Die Generali übersah dabei allerdings, dass der OGH bereits für die Rückforderung von Versicherungsprämien festgehalten hatte, dass eine Verjährung erst nach 30 Jahren eintritt (OGH 10.9.2003, 7 Ob 191/03v, vgl VR-Info 2/2004).
Der VKI klagte daher - im Auftrag des BMSG - die Generali um auch für die vorliegenden Fälle eine Klarstellung in der Verjährungsfrage zu erreichen.
Die Generali ließ es zu keinem Urteil kommen, sondern bezahlte den eingeklagten Betrag nach Klagseinbringung.