Anlassfall waren zwei Wohnungseigentümer, die gemeinsam gerichtlich gegen den Bauträger aufgrund diverser Mängel vorgingen, wobei der Schaden des Erstklägers ca. 15.000,- Euro betruf, jener des Zweitklägers aber "nur" bei ca. 5.000,- Euro - und damit unterhalb der Gerichtshofgrenze - lag. Der Gerichtshof wies die Klage betreffend des Zweitklägers zurück, da er sich aufgrund der Wertgrenze für sachlich nicht zuständig betrachtete und eine materielle Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO) nicht vorliege. Das Oberlandesgericht als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte waren der Ansicht, § 227 ZPO regle ausschließlich die Verbindung mehrerer Ansprüche eines Klägers, nicht aber die Verbindung von Klagen mehrerer Kläger. Diese Ansicht basiert hauptsächlich auf der Argumentation, dass der Gerichtshof erster Instanz - etwa bei Großschadensereignissen - einer hohen Belastung ausgesetzt wäre und weiters, dass dem Beklagten auch in Fällen, die eigentlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, eine Anwaltspflicht aufgezwungen werde.
Dieser Ansicht widersprach jedoch der OGH: Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes - der Prozessökonomie - ist "tatsächlich der weiten (allenfalls sogar ausdehnenden) teleologischen und systematischen Interpretation" zu folgen, wonach § 227 ZPO auch auf formelle Streitgenossenschaften anzuwenden sei. Der Gedanken der Prozessökonomie ziele nicht auf die Arbeitsbelastung eines bestimmten Gerichtes, sondern auf die Reduktion des Verfahrensaufwandes insgesamt. Das Problem der "aufgezwungenen" Anwaltspflicht wurde bereits in den Materialien als unerheblich abgetan.
Damit wird auch ein Einwand der Gegenseite in vom VKI geführten Sammelklagen - etwa zum Zinsenstreit - obsolet: Die beklagten Banken argumentieren, dass durch die Abtretung der Ansprüche vieler Geschädigter an den VKI, der anschließend als Kläger auftritt, eine Umgehung des Gesetzeszweckes des § 227 ZPO vorliege. Nach dieser Entscheidung des OGH steht jedoch fest, dass auch die einzelnen Geschädigten eine formelle Streitgenossenschaft eingehen hätte können, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche in Form der "Sammelklagen" erst recht zulässig ist.
OGH 31.3.2005, 3 Ob 275/04v