Ausgangsverfahren
Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über einen Flugschein von Austrian Airlines für den 18.März 2020, der jedoch aufgrund der von der Regierung getroffenen Maßnahmen infolge der Covid-19 Pandemie annulliert wurde. Austrian Airlines informierte den Kläger weder über die Annullierung noch über ihre nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehenden Rechte. Der Kläger registrierte sich und seine Ehefrau folglich selbst für einen vom Außenministerium organisierten Repatriierungsflug, welcher von Austrian Airlines – zwar unter einer anderen Flugnummer – aber zu derselben Flugzeit durchgeführt wurde, wie der annullierte Flug. Für diesen Repatriierungsflug musste der Kläger einen verpflichtenden Unkostenbeitrag in Höhe von Euro 500,-- pro Person bezahlen.
Der Kläger begehrte folglich für sich und seine Ehefrau mittels Klage gegen Austrian Airlines die Zahlung von Euro 1.000,-- samt Zinsen. Dieser Betrag entspricht dem obligatorischen Unkostenbeitrag, den er und seine Ehefrau für den Repatriierungsflug leisten mussten.
Das Landesgericht Korneuburg hat das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, ob ein Repatriierungsflug eine anderweitige Beförderung zum Endziel iSd Art. 5 Abs. 1 lit a und Art. 8 Abs 1 lit b der Fluggastrechte-VO darstellt, sowie ob das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden die Unkosten für diesen Rückholflug ersetzen muss.
Ausführungen EuGH
Nach Ansicht der EuGH unterscheiden sich die Bedingungen für einen Repatriierungsflug signifikant von jenen für einen kommerziellen Flug. Airlines können Reisenden keinen Repatriierungsflug als anderweitige Beförderung im Sinn der Fluggastrechte-VO anbieten, weil sie ihnen kein Beförderungsrecht für diesen Flug einräumen können. Die Organisation eines solchen Fluges erfolgt ausschließlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates, sowohl Boarding als auch die Dienstleistungen an Bord können mit einem kommerziellen Flug nicht verglichen werden.
Weiters führt der EuGH aus, dass Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO nicht dahin ausgelegt werden kann, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat organisierten Repatriierungsflug anmeldet, auf der Grundlage dieser Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ersatz des zusätzlich anfallenden Unkostenbeitrags zusteht, den er für die Registrierung für diesen Flug leisten musste.
Ein solcher Fluggast ist aber berechtigt, auf der Grundlage der in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 aufgeführten Gesichtspunkte einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt hat.
Fazit
Airlines müssen die von Reisenden geleisteten Unkostenbeiträge von Repatriierungsflügen nicht ersetzen, jedoch können sie gegenüber der Airline einen Ausgleichsanspruch aufgrund der Fluggastrechte-Verordnung geltend machen, wenn die Airline ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.