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Coronavirus - Überblick über Rechte der Reisenden

Seit Dezember 2019 wurden in der chinesischen Millionenstadt Wuhan (Hauptstadt der Provinz Hubei) und in weiteren Prvinzen zahlreiche Fälle einer bisher unbekannten Lungenkrankheit diagnostiziert. Bei den Erkrankten wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus nachgewiesen. Mittlerweile wurde nach Medienberichten bei über 4.000 Personen eine Infektion nachgewiesen. Bisher wurden in China über 100 Todesfälle verzeichnet. Auch in anderen Ländern wurden einzelne Infektion gemeldet bei Personen, die zuvor in China waren, darunter Thailand, Japan, Südkorea, USA. Für Reisende mit geplanten oder schon laufenden Reisen nach China haben in dieser Situation verschiedene Rechte.

Rücktrittsrecht der Reisenden von Pauschalreise

Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben (das ist eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung, z.B. eine China-Rundreise inkl. Flug, Hotels und Beförderung vor Ort), haben das Recht vor Antritt der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG). Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Naturkatastrophen oder eben auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Die Verbraucher erhalten in diesem Fall volle Erstattung aller ihrer für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, haben aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigung (z.B. kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude).

Die Frage, welche Risiken noch zumutbar sind und wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei einer Pauschalreise, die direkt in die betroffenen Gebiete (insbesondere die Umgebung von Wuhan) führen soll, liegen außergewöhnliche Umstände vor, die zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigen. Auch die 70 km östlich von Wuhan gelegene Metropole Huanggang wurde von den chinesischen Behörden isoliert. Bei Pauschalreisen in andere Gebiete von China, die sehr weit von der hauptsächlich betroffenen Region entfernt sind, kann derzeit nicht gesichert von einem Rücktrittsrecht ausgegangen werden.

Nach Meinung des VKI sprechen auch hier einige Punkte für ein Rücktrittsrecht. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen. Von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) wird derzeit die Gefährungslage in China als sehr hoch eingestuft, das internationale Gefährdungsniveau für hoch. Das US-Außenministerium rät von Reisen nach China ab

Aktuelle Informationen finden sich auf der Webseite des Außenministeriums:  https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/

Reisenden, die eine noch bevorstehende Pauschalreise nach China gebucht haben und die besorgt sind, ist zu empfehlen, Kontakt mit ihrem Reisebüro aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt aufgrund außergewöhnlicher Umstände (noch) nicht vor, möchten Reisende aber dennoch von ihrer geplanten Pauschalreise Abstand nehmen, so können sie gegen eine angemessene und vertretbare Entschädigung (im Pauschalreisevertrag sind hier in der Regel Stornosätze ausgewiesen) vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Änderung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter
Ist der Reiseveranstalter aufgrund der derzeitigen Situation in China gezwungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung (z.B. Reiseroute, im Preis enthaltene Besichtigungen/Ausflüge oder erhebliche Änderungen der Reise durch Reisebeschränkungen im Landesinneren von China) vor Beginn der Pauschalreise erheblich zu ändern, so muss dies dem Reisenden mitgeteilt werden und der Reisende hat das Recht innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag kostenfrei zurücktreten (§ 9 Abs 2 PRG).

Pauschalreisende, die sich schon in China befinden und deren Pauschalreise (etwa die Route einer Rundreise) aufgrund der weiteren Entwicklungen vom Reiseveranstalter in einem erheblichen Teil geändert werden muss (z.B. andere Reiseroute auf einer Rundreise), können unter Umständen Anspruch auf Preisminderung haben, wenn das alternative Programm nicht gleichwertig oder höherwertig ist verglichen mit der ursprünglich vereinbarten Leistung (§ 9 Abs 5 PRG). Haben die Ereignisse (umfassende Sperrungen durch Quarantänemaßnahmen, Schließung von Touristenattraktionen) erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und können die sich daraus ergebenden Probleme auch nicht in angemessener Zeit vom Reiseveranstalter behoben werden, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und hat Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung (hinsichtlich der entfallenen Teile der Reise) (§ 11 Abs 6 PRG). Ist in einem solchen Fall auch die Beförderung Teil der Pauschalreise, so muss der Reiseveranstalter außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden sorgen. Wenn die Probleme bei der Durchführung der Pauschalreise auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, hat der Reisende aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehenden Schadenersatz (z.B. kein Ersatz entgangener Urlaubsfreuden).

Sollte die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sein (z.B. weil Flughäfen in China geschlossen werden), so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden in einer vergleichbaren Unterkunft für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen. In diesen Fällen trifft den Reiseveranstalter auch ein Beistandspflicht (Bereitstellung Informationen, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen).

Individualreisen
Laut Homepage der Austrian Airlines haben Passagiere mit einem vor/am 23.1.2020 ausgestellten Ticket für einen Flug von/nach China zwischen dem 24.1. und 23.2.2020 einmalig kostenfrei die Reise stornieren oder auf einen Flug auf der ursprünglichen Strecke umbuchen (wobei die neue Reise bis spätestens 30.9.2020 stattfinden muss). Das Gleiche gilt für die Lufthansa, Swiss und Brussels Airlines.

In jedem Fall ist Reisenden zu empfehlen, die Situation weiter zu beobachten und bei Änderung der Umstände gegebenenfalls Rücksprache mit dem Reiseveranstalter bzw. der Fluglinie zu halten!

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