Umfasst von dem Verbot sind daher: Veranstaltungen, die in
- Betrieben,
- Unternehmen,
- Schulen (z.B. Schulausflüge),
- im hochschulischen Betrieb,
- Kindergärten,
- Pflegeheimen,
- zu religiösen Zwecken,
- in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten
abgehalten werden sollen (je ab oben genannten Teilnehmergrenzen). Davon umfasst sind nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums Menschenansammlungen in Bädern, Wellnessbereichen, Fitnesseinrichtungen, Veranstaltungen von Vereinen und private Veranstaltungen, wie Hochzeiten und Begräbnisse. Zu beachten ist, dass dabei die tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl zB Personal) ausschlaggebend ist, nicht das theoretische Fassungsvermögen der Veranstaltungsörtlichkeit.
Ausgenommen vom Verbot sind laut Erlass Zusammenkünfte unter anderem:
- Zusammenkünfte im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.),
- in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung,
- der öffentliche Personenverkehr.
Folge der Absagen
VerbraucherInnen, die bereits für Karten für Konzerte, Theatervorstellungen, Fußballmatches, Sportveranstaltungen etc bezahlt haben, haben das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Grund für die Absage liegt nicht in der Sphäre der KundInnen. VeranstaltungsbesucherInnen können sich natürlich mit den Veranstaltern auf einen späteren Termin einigen oder Gutscheine statt des Kaufpreises nehmen, dh auf eine Alternative zur Kaufpreisrückforderung einigen. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung vielleicht mit, dass es derzeit für Veranstaltungsunternehmen und KünstlerInnen auch aus wirtschaftlicher Sicht eine sehr schwere Zeit ist.
Die rechtliche Grundlage für obige Ausführungen ist § 1168 ABGB. Dieser besagt, dass ein Werkunternehmer (das ist hier der Veranstalter) dann einen Anspruch auf den Werklohn hat, wenn er leistungsbereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegt, an der Leistungserfüllung verhindert worden war. In diesem Fall muss er sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Entscheidende Frage ist daher, ob es Umstände auf Seiten des Bestellers (zB Konzertbesucher) sind, die zum Unterbleiben der Leistung führen, oder irgendwelche anderen Umstände. Es wird hier nicht auf ein Verschulden abgestellt. Bei anderen Umständen (dh solchen, die nicht auf Seiten des Bestellers liegen) schuldet der Besteller den Werklohn nicht, bzw kann einen bereits bezahlten Werklohn zurückfordern. Liegt aber der Grund für das Ausbleiben der Veranstaltung auf der Seite des Bestellers, so muss er den Preis bezahlen bzw bekommt ihn nicht zurück, auch wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Diesfalls muss sich aber der Werkunternehmer anrechnen lassen, was er sich durch das Ausbleiben der Veranstaltung etwa erspart hat.